Bebauungsplan
Aufstellungsbeschluss durch das Bezirksamt § 6 AGBauGB
Ein Bebauungsplan ist aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. In Berlin faßt diesen Beschluss das Bezirksamt. Da ein konkreter Investor noch nicht in Sicht ist, bezeichnet man diese Art des Vorgehens auch als "Angebotsplanung".
Genehmigung von Bauvorhaben vor der "Planreife" des Bebauungsplans § 33 BauGB
Nach dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplan können Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen schon jetzt genehmigt werden, obwohl der Bebauungsplan selber noch nicht beschlossen wurde. Wann das der Fall ist? Ein Klick genügt!
Unterschiede zwischen Veränderungssperre vs. Zurückstellung von Baugesuchen § 13 AGBauGB, § 15 BauGB
Andere Anträge für Bauvorhaben müssen hingegen warten, bis der Bebauungsplan beschlossen wird. Dabei gibt es zwei Formen des Vorgehens: die Veränderungssperre, die über ein ganzes Baugebiet verhängt wird oder die Zurückstellung eines einzelnen Bauvorhabens.
Am Scheideweg
Hier haben Sie die Wahl: 1. weiter im im Standardverfahren mit dem Verfahrensschritt: "Ausarbeitung eines diskussionsfähigen Bebauungsplan-Vorentwurfs" oder - unter bestimmten Voraussetzungen weter im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder im Beschleunigen Verfahren nach § 13a BauGB. Dabei nehmen Sie in den letzten beiden Fällen allerdings in Kauf, dass die Bürgerbeteiligung nur eingeschränkt stattfindet und die Umweltprüfung teilweise gänzlich entfällt.
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
Dabei verfolgen Sie im "Vereinfachten Verfahren" nach § 13 BauGB lediglich Ziele, die die Grundlagen der Planung nicht berühren.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
Im "Beschleunigen Verfahren" verfolgen Sie das Ziel, innerstädtische Brachen schnell und effizient zu beplanen und verwertbar zu machen. Allerdings mit dem Risiko, (unwissentlich?) gegen die | FFH-Europarichtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie zu verstoßen mit entsprechenden Gerichtsprozessen und Planungsverzögerungen als Konsequenz sowie dem Umstand , auf Gelder für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu verzichten.
Ausarbeitung eines diskussionsfähigen Bebauungsplan-Vorentwurfs § 3 Abs. 1 BauGB
Die Öffentlichkeit soll möglichst früh über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden. § 3 Abs. 1 BauGB. Dazu erarbeitet die Verwaltung entsprechende Pläne und auch Alternativen, wenn sich diese anbieten oder aufdrängen. Auch eine Null-Variante kann geprüft werden. | Anlage 1 zum BauGB zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und § 4 c