Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Das Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB – ein Verfahren zur raschen ökologischen Modernisierung alter Bebauungspläne

Das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen kann angewandt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In diesen Fällen kann auf die Umweltprüfung verzichtet und das Bebauungsplanverfahren zur Beteiligung der Behörden, der Träger Öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vereinfacht werden.

Das Verfahren eignet sich insbesondere für solche Fälle, in denen es lediglich um die ökologische Modernisierung alter Bebauungspläne geht, also z.B. um zusätzliche Grün-Festsetzungen nach | § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB als Teil einer allgemeinen Stadtbegrünung.

Denkbar wären mit so einem vereinfachten Verfahren sicherlich auch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7, also die Ausweisung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Dazu bedarf es natürlich den entsprechenden Richtlinien zur Wohnraumförderung, die Berlin (noch) nicht hat.

Konkret könnte die Verfahrensweise so sein:

1. Der Bezirks hat sich mehrheitlich auf das städtebauliche Ziel einer intensiveren Stadtbegrünung geeinigt, um die Stadtentwicklungsplanung an den Klimawandel anzupassen.

2. Es liegt ein Baugesuch vor. Nach dem vorliegenden geltenden Bebauungsplan kann der Vorhabenträger nicht verpflichtet werden zum Pflanzen von Bäumen, Hecken oder zur Gebäudebegrünung.

3. Deshalb wird das Baugesuch nach | § 15 BauGB zurückgestellt.

4. Sodann ergeht der Aufstellungs-, Änderungs- oder Ergänzungsbeschluss durch das Bezirksamt mit dem Ziel der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25.

5. Schon unmittelbar nach dem Beschluss des Bezirksamts erhält der Vorhabenträger eine vorgezogene Baugenehmigung nach § 33 BauGB, jetzt mit der Auflage, mit bestimmten Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zur Stadtbegrünung beizutragen.

Die vorgezogene Baugenehmigung ist zulässig, weil „anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.“ | § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB.

6. Die Gemeinde kann nun auch ein städtebauliches Gebot aussprechen: „Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen“ § 178 Pflanzgebot

Ergebnis: Ein schneller und kostengünstiger planerischer Beitrag des Bezirks zur nachhaltigen Stadtbegrünung.


Den selben Effekt könnte der Bezirk im übrigen damit erreichen, eine entsprechende Freiflächengestaltungssatzung zu verabschieden, in der die wesentlichen Aspekte der Stadtbegrünung geregelt sind, siehe | München, Freiflächengestaltungssatzung