Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Der "vorhabenbezogene Bebauungsplan" § 30 Abs. 2 BauGB wird hingegen vom Grundstückseigentümer mit Vorlage seines Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) selber angestoßen. Dazu muß er dem Bezirk beschlussreife Unterlagen vorlegen. Stimmt der Bezirk dem Antrag des "Vorhabenträgers" grundsätzlich zu, beginnt das bauplanungsrechtliche Verfahren, an dessen Ende ein rechtsgültiger "vorhabenbezogener Bebauungsplan" stehen kann. Der Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors ist dann wesentlicher Bestandteil dieses Bebauungsplans Mehr? Hier Klicken! Es handelt sich in diesem Fall also um einen Nachfrage orientierten Bebauungsplan.