Vorhabenbezogener Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 18. Oktober 2023, 13:37 Uhr

Der "vorhabenbezogene Bebauungsplan" § 30 Abs. 2 BauGB wird hingegen vom Grundstückseigentümer mit Vorlage seines Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) selber angestoßen. Dazu muß er dem Bezirk beschlussreife Unterlagen vorlegen. Stimmt der Bezirk dem Antrag des "Vorhabenträgers" grundsätzlich zu, beginnt das bauplanungsrechtliche Verfahren, an dessen Ende ein rechtsgültiger "vorhabenbezogener Bebauungsplan" stehen kann. Der Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors ist dann wesentlicher Bestandteil dieses Bebauungsplans Mehr? Hier Klicken! Es handelt sich in diesem Fall also um einen Nachfrage orientierten Bebauungsplan.