Das Bezirksamt entscheidet über die Vorhaben- und Erschließungspläne § 12 Abs. 2 BauGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet. | Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet. | ||
− | Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der | + | Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der mit der Planungsverwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also dem Bezirksamt zur Beratung zugeleitet wird. [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | § 12 Abs. 2 BauGB]. Das [http://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/berlin/bgb_ges.htm | AGBauGB] sieht hier auch keine andere Regelung vor! |
− | Darüber | + | Darüber hinausgehende Verzögerungen müssen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen. |
− | Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1) | + | Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1) |
==Einzelnachweis== | ==Einzelnachweis== | ||
(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63 | (1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63 |
Aktuelle Version vom 1. März 2013, 17:36 Uhr
Was heißt hier "ermessenfehlerfrei?
Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet.
Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der mit der Planungsverwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also dem Bezirksamt zur Beratung zugeleitet wird. | § 12 Abs. 2 BauGB. Das | AGBauGB sieht hier auch keine andere Regelung vor!
Darüber hinausgehende Verzögerungen müssen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1)
Einzelnachweis
(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63