Beschluss des Bebauungsplans durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) § 10 BauGB

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Erhebt die Senatsverwaltung keine Bedenken hinsichtlich Verfahrensabläufe und Einhaltung von Rechtsvorschriften, beschließt die BVV den Bebauungsplan | § 10 BauGB, das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest und sorgt für die Bekanntmachung im Amtsblatt | AGBauGB | § 6 AGBauGB.

In der Bauphase überwacht die Verwaltung die Bauarbeiten, § 4c BauGB Umweltauswirkungen.