§ 4c Überwachung der Umweltauswirkungen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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„Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeigneten Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach | § 4 Abs. 3 BauGB.“


Zusätzlich: § 4 Abs. 3 BauGB: "Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bebauungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen auf die Umwelt hat."