Wohnraum für DurchschnittsverdienerInnen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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| § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde bei der Bauleitplanung für die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu sorgen und die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise zu fördern.

Dieser wichtige sozialpolitischen Aufgabe dienen Festsetzungsmöglichkeiten nach | §9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, die zunächst gebäude-, nicht personenbezogen sind, d.h. „für die Förderfähigkeit kommt es allein darauf an, ob die jeweiligen Wohngebäude förderfähig wären, nicht hingegen darauf, ob die künftigen Eigentümer dieser Gebäude aufgrund ihrer finanziellen und familiären Verhältnisse in den Genuss von Fördermitteln aus der sozialen Wohnraumförderung kommen könnten. Entsprechend ist ausschlaggebend nicht die konkrete, sondern die abstrakte Förderfähigkeit. Es kommt jeweils darauf an, ob die Wohngebäude nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften mit Mitteln aus der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, nicht darauf, ob dies auch konkret werden kann oder ob auch nur solche Mittel vorhanden sind.“(1)

„Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 begründen keine Entschädigungspflicht des Bezirks nach § 40 BauGB ff, können aber, soweit eine Vorkaufssatzung nach § 25 BauGB erlassen wurde, die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtfertigen.“(2)

Dazu bedarf es natürlich der entsprechenden Richtlinien zur Wohnraumförderung, die Berlin (noch) nicht hat.

Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen

Hier fehlen uns leider noch Festsetzungsbeispiele!!!

Einzelnachweis

(1) Kommentar BauGB Jäde, Dirnberger, Weiss, 6 Auflage. Berlin 2010, §9 Rdn. 33.

(2) Schröder a.a.O. § 9 RN 45