Wegweiser zur ökologischen und klimaverträglichen Bauleitplanung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Geführt werden diese Diskussionen hauptsächlich in den Planungsausschüssen, aber auch in der Bezirksverordnetenversammlung als zentrales, beschlussfassendes Organ.  
 
Geführt werden diese Diskussionen hauptsächlich in den Planungsausschüssen, aber auch in der Bezirksverordnetenversammlung als zentrales, beschlussfassendes Organ.  
  
Diese stadtentwicklungspolitischen Diskussionen stellen im planungsrechtlichen Sinne das dar, was unter "abwägen" verstanden wird. Nämlich das engagierte Abwägen der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander. Alle wichtigen Aspekte zu erkennen und ins Verhältnis zu setzen, offen zu sein, für das Unerwartete und Neue, das ist die Kunst auf diesem Politikfeld.  
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Diese stadtentwicklungspolitischen Diskussionen stellen im planungsrechtlichen Sinne das dar, was unter "abwägen" verstanden wird. Nämlich das engagierte Abwägen der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander. Alle wichtigen Aspekte zu erkennen und ins Verhältnis zu setzen, offen zu sein, für das Unerwartete und Neue, das ist die Kunst auf diesem Politikfeld. Welche Ziele zu verfolgen sind und welche städtebaulichen  belange zu beachten sind? '''Da hilft ein Blick ins Baugesetzbuch (BauGB) [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html | § 1 Abs. 5!]'''
  
 
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==[[Ökologische und klimabedeutsame Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen § 9 Abs. 1 BauGB]]==
 
==[[Ökologische und klimabedeutsame Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen § 9 Abs. 1 BauGB]]==
Im § 9 Abs. 1 BauGB findet der Planer ökologische und klimaverträgliche Festsetzungsmöglichkeiten in großer Zahl, die aber insgesamt immer im einzelnen städtebauliche begründet werden müssen.
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Im § 9 Abs. 1 BauGB findet der Planer ökologische und klimaverträgliche Festsetzungsmöglichkeiten in großer Zahl, die aber insgesamt immer im einzelnen städtebauliche begründet werden müssen. '''[[Ökologische und klimabedeutsame Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen § 9 Abs. 1 BauGB| Hier klicken]]'''
  
 
==[[Zusätzliche Regelungsspielräume bei Grundstücksverkäufen, bei Abschluss von Städtebaul. Verträgen und Durchführungsverträgen]]==
 
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==[[Bebauungsplan]]==
 
==[[Bebauungsplan]]==
DerBebauungsplan wird vom Bezirk angestoßen, wenn die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt werden muss oder aber eine städtebauliche Fehlentwicklung droht. Meistens gibt es noch keine konkreten Investoren, weshalb man dann von einer "Angebotsplanung" spricht: Erst wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, werden die Baugebiete auf dem Immobilienmarkt angeboten.
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Der "qualifizierte Bebauungsplan" gemäß § 30 Abs. 1 BauGB wird vom Bezirk angestoßen, wenn die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt werden muss oder aber eine neue städtebauliche Entwicklung forciert werden soll. Meistens gibt es noch keine konkreten Investoren, weshalb man dann von einer "Angebotsplanung" spricht: Erst wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, werden die Baugebiete auf dem Immobilienmarkt angeboten.[[Bebauungsplan| Mehr? Hier klicken!]]
  
 
==[[Vorhaben- und Erschließungsplan]]==
 
==[[Vorhaben- und Erschließungsplan]]==
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird hingegen vom Grundstückseigentümer selber angestoßen. Dazu muß er dem Bezirk beschlussreife Unterlagen vorlegen. Stimmt der Bezirk dem Anliegen des "vorhabenträgers" grundsätzlich zu, beginnt das bauplanungsrechtliche Verfahren, an dessen Ende ein rechtsgültiger "vorhabenbezogener" Bebauungsplan stehen kann.
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Der "vorhabenbezogene Bebauungsplan" § 30 Abs. 2 BauGB wird hingegen vom Grundstückseigentümer mit Vorlage seines Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) selber angestoßen. Dazu muß er dem Bezirk beschlussreife Unterlagen vorlegen. Stimmt der Bezirk dem Antrag des "Vorhabenträgers" grundsätzlich zu, beginnt das bauplanungsrechtliche Verfahren, an dessen Ende ein rechtsgültiger "vorhabenbezogener Bebauungsplan" stehen kann. Der Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors ist dann wesentlicher Bestandteil dieses Bebauungsplans [[Vorhaben- und Erschließungsplan| Mehr? Hier Klicken!]] Es handelt sich in diesem Fall also um einen marktorientierten Bebauungsplan.
  
 
==[[Flächennutzungsplan]]==
 
==[[Flächennutzungsplan]]==
Der Flächennutzungsplan zeichnet ein grobes Bild der zukünftigen Entwicklung der Stadt Berlin.
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Der Flächennutzungsplan ist der strategische, verwaltungsinterne Entwicklungsplan der Stadt Berlin.
  
 
==[[Städtebauliche Vertrag]]==
 
==[[Städtebauliche Vertrag]]==

Version vom 1. März 2013, 17:47 Uhr

Ein spielerischer Einstieg

Das Frankfurt Stadtplanungsamt unterhält ein sehr benutzerfreundliches Online-Portal. Sie erhalten einen erhellenden Überblick über rechtsverbindliche und im Verfahren befindliche Bebauungspläne, über Erhaltungssatzungen, den Stand von Sanierungsmaßnahmen etc.

Rufen sie sich doch einmal einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan aus Frankfurt auf und blättern sie in dem Dokument: | Ein spielerischer Einstieg in Frankfurt Ist es ein Bebauungsplan aus den letzten 10 Jahren? Handelt es sich um ein Gewerbegebiet oder um Wohnbauflächen? Finden sie Grünfestsetzungen? Wann erfolgte die Bürgerbeteiligung? Wie groß sind die Wohnbauflächen? Haben sie auch die Karte mit den Baulücken Frankfurts entdeckt? Versuchen Sie sich etwas vertraut zu machen mit den beigefügten Karten.

Hier ein bunter Bebauungsplan aus der |Hamburger Hafen City3 mit Karte und Begründung. Welche Festsetzung gibt es dort in Bezug auf die zentrale Warmwasserversorgung? Soll diese durch Einsatz von Erdöl erfolgen? Und was passiert mit den Gebäuden im Falle von Hochwasser?

Haben Sie hierzu Verständnisfragen? Bevor Sie die mit Arbeit reichlich gesegneten Stadtplanungsämter anrufen, schicken Sie uns die E-Mail. Auch wir geben selbstverständlich gerne eine Antwort: wegweiser@bund-berlin.de

Zielfindungsphase

Wohin soll die Reise gehen? Nicht immer einfach zu entscheiden. In der Kommunalpolitik treffen unterschiedliche Fraktionen aufeinander, die mit unterschiedlichen Programmen angetreten sind. Das zeigt sich auch und besonders in den vielfältigen Diskussionen um den "richtigen" Weg in der Stadtentwicklung.

Geführt werden diese Diskussionen hauptsächlich in den Planungsausschüssen, aber auch in der Bezirksverordnetenversammlung als zentrales, beschlussfassendes Organ.

Diese stadtentwicklungspolitischen Diskussionen stellen im planungsrechtlichen Sinne das dar, was unter "abwägen" verstanden wird. Nämlich das engagierte Abwägen der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander. Alle wichtigen Aspekte zu erkennen und ins Verhältnis zu setzen, offen zu sein, für das Unerwartete und Neue, das ist die Kunst auf diesem Politikfeld. Welche Ziele zu verfolgen sind und welche städtebaulichen belange zu beachten sind? Da hilft ein Blick ins Baugesetzbuch (BauGB) | § 1 Abs. 5!

Arbeitsauftrag der Planungsausschüsse

In den Ausschüssen werden die Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung vorbereitet. Hier findet die fachliche und politische Diskussion statt. Was die Ausschüsse mit Mehrheit empfehlen, wird in der Bezirksverordnetenversammlung in der Regel auch so beschlossen.

Verantwortlichkeiten der Bezirksverordnetenversammlung (BVV)

In der Bezirksverordnetenversammlung werden die rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst.

Werkzeugkasten

Im Werkzeugkasten finden Sie die Materialien, aus denen Sie Ihre Pläne zusammensetzen wollen, nämlich textliche Festsetzungen in Hülle und Fülle, die Sie alle im | § 9 BauGB aufgelistet finden.

Hinzu kommen noch einige Festsetzungen aus der Baunutzungsverordnung [1]. Diese machen vor allem Aussagen darüber, wie das Baugebiet künftig genutzt werden soll und wie intensiv die Baufelder genutzt werden sollen.

Deshalb heißt es nun, gut überlegt aus dem Angebot auszuwählen und das städtebauliche Ziel dabei nicht aus dem Auge zu verlieren.

Ökologische und klimabedeutsame Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen § 9 Abs. 1 BauGB

Im § 9 Abs. 1 BauGB findet der Planer ökologische und klimaverträgliche Festsetzungsmöglichkeiten in großer Zahl, die aber insgesamt immer im einzelnen städtebauliche begründet werden müssen. Hier klicken

Zusätzliche Regelungsspielräume bei Grundstücksverkäufen, bei Abschluss von Städtebaul. Verträgen und Durchführungsverträgen

Zusätzliche Festsetzungen, die auch über die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, kann die Gemeinde mit dem Vorhabenträger in Form von Städtebaulichen Verträgen aushandeln. Auch Liegenschaftsverkäufe bieten Möglichkeiten, in Verhandlungen über Vertragsbestandteile einzutreten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen und in Abwägung mit den Interessen des Käufer fair und gerecht sind.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan zeichnet ein grobes Bild der zukünftigen Entwicklung der Stadt Berlin.

Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat zur Aufgabe, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege zusammenzustellen. Die Ergebnisse sind zu beachten, wenn der Flächennutzungsplan Berlins geändert werden soll.

Umsetzungsphase

Nachdem alle inhaltlichen Teile der Planung zusammengefügt sind, geht es nun in die Umsetzungsphase. Schließlich muss geprüft werden, ob die Pläne der Prüfung durch die kritische Öffentlichkeit, durch Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange Stand halten können, ob die Planungen darüber hinaus überhaupt realisierbar sind und vieles mehr. Für diese Umsetzungsphase gibt es genaue Spielregeln und allerlei kleine Umwege und "Verwirrspielchen", auf die Sie aber nicht anspringen werden, weil sie sich nicht mehr verwirren lassen! Los geht's:

Große Pläne, bunte Pläne - Typenlehre § 30 BauGB

Hier erfahren sie mehr über die verschiedenen Arten von Bebauungsplanen - und dass ein Gebiet ohne Bebauungsplan ein "34er Gebiet" ist

Bebauungsplan

Der "qualifizierte Bebauungsplan" gemäß § 30 Abs. 1 BauGB wird vom Bezirk angestoßen, wenn die städtebauliche Ordnung wiederhergestellt werden muss oder aber eine neue städtebauliche Entwicklung forciert werden soll. Meistens gibt es noch keine konkreten Investoren, weshalb man dann von einer "Angebotsplanung" spricht: Erst wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, werden die Baugebiete auf dem Immobilienmarkt angeboten. Mehr? Hier klicken!

Vorhaben- und Erschließungsplan

Der "vorhabenbezogene Bebauungsplan" § 30 Abs. 2 BauGB wird hingegen vom Grundstückseigentümer mit Vorlage seines Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) selber angestoßen. Dazu muß er dem Bezirk beschlussreife Unterlagen vorlegen. Stimmt der Bezirk dem Antrag des "Vorhabenträgers" grundsätzlich zu, beginnt das bauplanungsrechtliche Verfahren, an dessen Ende ein rechtsgültiger "vorhabenbezogener Bebauungsplan" stehen kann. Der Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors ist dann wesentlicher Bestandteil dieses Bebauungsplans Mehr? Hier Klicken! Es handelt sich in diesem Fall also um einen marktorientierten Bebauungsplan.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist der strategische, verwaltungsinterne Entwicklungsplan der Stadt Berlin.

Städtebauliche Vertrag

In städtebaulichen Verträgen werden zwischen dem Vorhabenträger, dem Bauherrn, dem Investor Sachverhalte vereinbart, die entweder öffentlich rechtlichen Charakter haben - und dann auch öffentlich gemacht werden können - und/oder Sachverhalte, die privatrechlichen Charakter haben und demzufolge nicht öffentlich sind. Das heißt aber nicht, dass die BezirksvertreterInnen darüber keine Kenntnis erhalten dürfen, aber sie dürfen nicht darüber öffentlich sprechen!

Liegenschaftsfonds

Wenn öffentliche Immobilien (Grundstücke und/oder Häuser) verkauft werden, tritt der Liegenschaftsfond auf den Plan, der diese Immobilien verwaltet und zum Verkauf anbietet. Leider derzeit immer noch einseitig zu Höchstpreisen, ohne große Rücksicht auf sonstige soziale, ökomomische oder ökologischeden Belange zu nehmen. Das muss sich ändern!