Niederschlagswasserversickerung

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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5 Milliarden Liter eines stinkenden Cocktails aus giftigen Abwassern vermischt mit relativ sauberem Regenwasser gelangt in Berlin jährlich in die Spree. Das macht das Baden in diesem Fluss derzeit noch unmöglich. Wie kann es dazu kommen?

Durchschnittlich 40mal im Jahr regnet es in Berlin so stark, dass die Kanalisation das Niederschlagswasser nicht mehr abführen kann und überläuft - in die Spree und den Landwehrkanal. Nun sind in Berlin Maßnahmen in Vorbereitung, dieses Überlaufabwasser in gewaltigen Röhren auf und in der Spree abzufangen und dort so lange zwischenzulagern, bis das Abwasser wieder gefahrlos in die Kanalisation zurückgepumpt werden kann, um auf den Weg zu den Berliner Kläranlagen geschickt zu werden.

Es hieße jedoch das Übel an der Wurzel zu packen, wenn in allen Neubaugebieten und darüber hinaus bei allen Bauvorhaben künftig vorgeschrieben würde, dass das Regenwasser auf dem Grundstück selber versickert werden müsste. Leider fehlt es bisher am Mut der Mandatsträger in den Planungsausschüssen, die Festsetzungsmöglichkeiten nach | §9 Abs. 1 Nr. 14, 15, 20, 25 BauGB konsequent anzuwenden. Was schreibt dazu der Kommentator W. Schrödter:

„Eine praktisch bedeutsame Maßnahme, den Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen oder zu minimieren, besteht darin, die Versickerung des Regenwassers, das auf privaten und öffentlichen Flächen gesammelt wird, im Bebauungsplan festzusetzen. Die ökologische Bedeutung besteht darin, dass das Regenwasser im Wesentlichen wieder dem Grundwasser zugeleitet wird und damit auch die Grundwasserneubildungsrate erhalten bleibt. Außerdem leistet die Gemeinde mit dieser Festsetzung mittelbar, insbesondere an Hanglagen, einen wertvollen Beitrag zum Hochwasserschutz. Die Festsetzungen sind nach Nr. | § 9 Abs. Nr. 20 BauGB zu treffen, soweit der Vorhabenträger verpflichtet wird, das Regenwasser zu versickern. Werden entsprechende Flächen ausgewiesen, auf denen das Regenwasser gesammelt wird, kommt zusätzlich eine Festsetzung nach | § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB in Betracht, da Regenwasser inzwischen landesrechtlich als Abwasser behandelt wird.“ (1)

Einzelnachweis

(1) W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdn. 96 Auf Grundlage von [| § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB] i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB kann die Gemeinde zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festsetzen.


Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen