Einleitung des Bebauungsplanverfahrens auf Initiative des Vorhabenträgers § 12 Ab. 1 BauGB: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63
 
(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63
 
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Im Wegweiser zur ökologischen und klimaverträglichen Bauleitplanung haben sich drei Fehler eingeschlichen. Sie betreffen die Kästchen 25, 26 und 27:
 
 
'''Kästchen 25:'''
 
 
Nicht das Bezirksamt hat ermessenfehlerfrei zu entscheiden, sondern die Bezirksvertreterversammlung, siehe oben!
 
 
'''Kästchen 26:'''
 
 
Entsprechend kann nicht das Bezirksamt ablehnen, sich mit dem Antrag zu befassen, sondern nur die Bezirksvertreterversammlung (Das "Nicht-Befassen" mit einem beschlussfähigen Antrag führt allerdings zum Entstehen eines Verzögerungsschadens beim Vorhabenträger, der dieser geltend machen kann. Vorsicht!)Siehe oben.
 
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'''Kästchen 27:
 
 
Letzlich kann nicht das Bezirksamt den Antrag des Vorhabenträgers ablehnen, sondern nur die Bezirksvertreterversammlung, siehe oben.
 
 
'''Wir stellen also nochmals fest: Der Bezirk (die "Gemeinde") hat vom Gesetzgeber die Planungshoheit erhalten. Damit hat die Bezirksvertreterversammlung die volle Verantwortung für alle Planungsbeschlüsse! Ausreden gelten nicht! Möge die Verwaltung die Mandatsträger in dieser herausfordernden und zeitaufwendigen Aufgabe nach Kräften unterstützen.
 
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Aktuelle Version vom 1. März 2013, 17:23 Uhr

Was heißt hier "ermessenfehlerfrei"?

Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet.

Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der im Vorfeld mit der Verwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also der BVV zur Beratung zugeleitet wird. | § 12 Abs. 2 BauGB. Das | AGBauGB sieht hier auch keine andere Regelung vor! In der Praxis heißt dass, dass der nächst mögliche Termin der BVV erreicht werden sollte. Hierbei ist zu beachten, dass die Beratung über den Antrag in der BVV selbstverständlich im zuständigen Planungsausschuss ordnungsgemäß vorbereitet werden muss.

Darüberhinaus gehende Verzögerungen mussen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Miverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1) [Bearbeiten] Einzelnachweis

(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63 [Bearbeiten] Fehlerteufel