Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
Version vom 13. August 2012, 22:59 Uhr von Schneidewind (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Voraussetzungen== ===Bebauungspläne der Innenentwicklung=== Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | §…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Voraussetzungen

Bebauungspläne der Innenentwicklung

Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach | § 13a BauGB betreffen ausschließlich Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das sind Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung – z. B. die Änderung eines Baugebiets – betreffen.

"Durch den Bezug auf die Innenentwicklung ist der Bebauungsplan auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Er kann folglich nur innerhalb eines Ortsteils i.S.d. § 34 oder in einen bereits (einfach oder qualifizierten) beplanten und bebauten Bereich]] aufgestellt werden. Unproblematisch ist dies innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils . S. der genannten Vorschrift möglich. Darüber hinaus wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aber grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn es innerhalb des Ortsteils an einem Bebauungszusammenhang fehlt, also in Fällen des Außenbereichs im Innenbereich, wie bei der Wiedernutzbarmachung großer brachgefallener ehem. industriell genutzter Flächen oder von bisher nur locker bebauten Bereichen." (1)

Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) oder versiegelte Fläche kleiner als 20.000qm

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Beschleunigten Verfahren ist auch ohne eine Umweltprüfung möglich, wenn die zulässig zu versiegelnde Fläche des Baugebiets kleiner als 20.000qm ist.

...oder versiegelte Fläche zwischen 20.000qm bis 70.000qm

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Beschleunigten Verfahren ist bereits nach einer nur überschlägigen positiven Prüfung der möglich Umweltauswirkungen möglich, wenn die zulässig zu versiegelnde Fläche des Baugebiets zwischen 20.000qm und 70.000qm liegt.

Bei dieser bloß summarische Bewertung bleibt die Einschätzung naturgemäß weit hinter der Intensität einer Umweltprüfung zurück.

...und nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen oder gegen die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie der EU verstoßen . § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB.

Sollte also die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen durch die Planungsverantwortlichen o.g. Auswirklungen übersehen haben, drohen Gerichtsprozesse und Zeitverzögerungen bis hin zum Baustopp.

Änderung des Flächennutzungsplans nach dem "Radiergummiverfahren"

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. Satz 3 ist der Flächennutzungsplan an den Bebauungsplan anzupassen, d.h. ein förmliches Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan kann entfallen.

Fazit

Dieses Verfahren eignet sich gut, geräuschlos Großvorhaben im Expressverfahren zu realisieren. Doch Vorsicht! Es ist zum einen nicht das kostengünstige Verfahren, verzichtet der Planaufsteller doch auf Gelder für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a, b, c BauGB, zum anderen drohen Klagen bei Nichtbeachtung europarechtlicher Naturschutzbedingungen und zwar der „Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der „Vogelschutz-Richtlinie“.

Einzelnachweis

(1) "Kommentar zum Baugesetzbuch" Jäde, Dirnbach, Weiss § 13a Rdn 2