Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Zusammenfassende Kritik der "Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) Berlin vom 20. Februar 2013: [1] mehr:

Bebauungspläne der Innenentwicklung

Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach | § 13a BauGB betreffen ausschließlich Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das sind Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung – z. B. die Änderung eines Baugebiets – betreffen.

"Durch den Bezug auf die Innenentwicklung ist der Bebauungsplan auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Er kann folglich nur innerhalb eines Ortsteils i.S.d. § 34 oder in einen bereits (einfach oder qualifizierten) beplanten und bebauten Bereich]] aufgestellt werden. Unproblematisch ist dies innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils . S. der genannten Vorschrift möglich. Darüber hinaus wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aber grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn es innerhalb des Ortsteils an einem Bebauungszusammenhang fehlt, also in Fällen des Außenbereichs im Innenbereich, wie bei der Wiedernutzbarmachung großer brachgefallener ehem. industriell genutzter Flächen oder von bisher nur locker bebauten Bereichen." (1)

Voraussetzungen

Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) oder versiegelte Fläche kleiner als 20.000qm

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Beschleunigten Verfahren ist auch ohne eine Umweltprüfung möglich, wenn die zulässig zu versiegelnde Fläche des Baugebiets kleiner als 20.000qm ist.

...oder versiegelte Fläche zwischen 20.000qm bis 70.000qm

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Beschleunigten Verfahren ist bereits nach einer nur überschlägigen positiven Prüfung der möglich Umweltauswirkungen möglich, wenn die zulässig zu versiegelnde Fläche des Baugebiets zwischen 20.000qm und 70.000qm liegt.

Bei dieser bloß summarische Bewertung bleibt die Einschätzung naturgemäß weit hinter der Intensität einer Umweltprüfung zurück.

...und nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen oder gegen die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie der EU verstoßen . § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB.

Sollte also die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen durch die Planungsverantwortlichen o.g. Auswirklungen übersehen haben, drohen Gerichtsprozesse und Zeitverzögerungen bis hin zum Baustopp.

Änderung des Flächennutzungsplans nach dem "Radiergummiverfahren"

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. Satz 3 ist der Flächennutzungsplan an den Bebauungsplan anzupassen, d.h. ein förmliches Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan kann entfallen.


Konsequenzen

Beschneidung der Bürgerbeteiligung

In dem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Das heißt, dass auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet und statt der öffentlichen Auslegung der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden kann, „innerhalb angemessener Frist“ Stellung zu dem Bebauungsplanentwurf zu nehmen.

Diese Regelungen galten bisher ausschließlich für Bebauungspläne, die die „Grundzüge der Planung“ nicht berührten, § 13 BauGB, – und damit in der Regel für Vorhaben, die sich unproblematisch in die Umgebung einfügten. Mit dem neuen § 13a BauGB erfolgt jedoch ein gewisser Paradigmenwechsel: Nun kann auch für komplexe Vorhaben das vereinfachte Verfahren angewendet und damit dem Investitionsbedarf Vorrang vor der Bürgerbeteiligung eingeräumt werden. In der Drucksache, mit der dem Bundestag der Gesetzentwurf vorgelegt wurde, heißt es dazu: „Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es daher, dass Planungsverfahren der Innenentwicklung beschleunigt durchgeführt werden können (...) Durch das vorgeschlagene Gesetz soll ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne eingeführt werden, die der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden dienen sowie dem hier bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf Rechnung tragen und damit einer nachhaltigen Stadtentwicklung entgegenkommen. Für solche Bebauungspläne der Innenentwicklung ist eine erhebliche Kürzung und Vereinfachung der Planungsverfahren und mehr Rechtssicherheit insbesondere durch eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgesehen“ (BT-Drucksache 16/2496, 2006,S. 1- 2). Es ist schon bemerkenswert, dass hier implizit vermittelt wird, eine Beteiligung der Öffentlichkeit führe zu weniger Rechtssicherheit! mehr:

Einnahmeverluste der Gemeinde und/oder Baustopp

Dieses Verfahren eignet sich gut, geräuschlos Großvorhaben im Expressverfahren zu realisieren. Doch Vorsicht! Es ist zum einen nicht das kostengünstige Verfahren, verzichtet der Planaufsteller doch auf Gelder für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a, b, c BauGB, zum anderen drohen Klagen bei Nichtbeachtung europarechtlicher Naturschutzbedingungen und zwar der „Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der „Vogelschutz-Richtlinie“.

Vorzeitige Baugenehmigung - das Ende demokratische Planung im Innenbereich!

Für Verfahren nach § 13a BauGB wurde die Möglichkeit geschaffen, eine vorzeitige Baugenehmigung schon vor der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, zu erteilen, § 33 Abs. 3 BauGB. Damit sind faktisch im Innenbereich Vorhaben ohne festgesetzte Bebauungspläne zulässig, auch wenn diese sich nicht, wie von § 34 BauGB gefordert, in die nähere Umgebung einfügen. Der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungsverfahren wird keine Bedeutung mehr beigemessen. sollte die Beteiligung der Öffentlichekti und der Behörden nicht stattgefunden haben, ist das ein un erheblicher Fehler § 214 Abs. 2a!

Einzelnachweis

(1) "Kommentar zum Baugesetzbuch" Jäde, Dirnbach, Weiss § 13a Rdn 2