Das Bezirksamt entscheidet über die Vorhaben- und Erschließungspläne § 12 Abs. 2 BauGB: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet.  
 
Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet.  
  
Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der im Vorfeld mit der Verwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also der BVV zur Beratung zugeleitet wird.  [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | § 12 Abs. 2 BauGB]. Das [http://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/berlin/bgb_ges.htm | AGBauGB] sieht hier auch keine andere Regelung vor! In der Praxis heißt dass, dass der nächst mögliche Termin der BVV erreicht werden sollte. Hierbei ist zu beachten, dass die Beratung über den Antrag in der BVV  selbstverständlich im zuständigen Planungsausschuss ordnungsgemäß vorbereitet werden muss.
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Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der mit der Planungsverwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also dem Bezirksamt zur Beratung zugeleitet wird.  [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | § 12 Abs. 2 BauGB]. Das [http://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/berlin/bgb_ges.htm | AGBauGB] sieht hier auch keine andere Regelung vor!  
  
 
Darüber hinaus gehende Verzögerungen müssen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
 
Darüber hinaus gehende Verzögerungen müssen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
  
Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1)  
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Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1)
  
 
==Einzelnachweis==
 
==Einzelnachweis==
 
(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63
 
(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63

Version vom 1. März 2013, 17:07 Uhr

Was heißt hier "ermessenfehlerfrei?

Der Anspruch des Vorhabenträgers richtet sich im Kern allein darauf, dass der Bezirk überhaupt über den vorgelegten Antrag entscheidet.

Der (mögliche künftige) Vorhabenträger hat also Anspruch darauf, dass der mit der Planungsverwaltung besprochene und vom Vorhabenträger erarbeitete beschlussfähige (nicht mehr ergänzungsbedürftigen) Antrag dem zuständigen Beschlussorgan also dem Bezirksamt zur Beratung zugeleitet wird. | § 12 Abs. 2 BauGB. Das | AGBauGB sieht hier auch keine andere Regelung vor!

Darüber hinaus gehende Verzögerungen müssen begründet werden und können im Einzelfall zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

Lehnt der Bezirk "ein Befassung mit dem (zulässigen) Antrag überhaupt ab, haftet er auf Ersatz des sich daraus ergebenden Verzögerungsschaden des Antragsstellers. Dabei kann den Antragssteller ein Mitverschulden treffen, wenn er nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf dien Bezirk einwirkte, um sich Gewissheit zu verschaffen."(1)

Einzelnachweis

(1) vergl. "Kommentar zum Baugesetzbuch", Jäde, Dirnberg, Weiss, § 12, Rdn. 63