Wenn das Planungsamt Unterstützung braucht: § 4b Einschaltung eines Dritten

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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„Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB einem Dritten übertragen.“ | § 4b BauGB

Der Bezirk kann die technische Abwicklung des Verfahrens bzw. einzelner Verfahrensschritte auf Dritte übertragen.


Denkbar wäre also, dass ein Vorhabenträger und gleichzeitige Eigentümer eines Baugrundstücks mit den fertigen, abstimmungsreifen Bauplänen zur Gemeinde kommt und einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplan stellt und dann - falls die Gemeinde dem zustimmt - eben diesem Vorhabenträger "die Vorbereitung und Durchführung der weiteren Verfahrensschritte überträgt", also die Umweltprüfung und die Bürgerbeteiligung.

Was da wohl bei raus kommt?