Kein generelles Optimierungsgebot zugunsten der Umweltbelange

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Bei den Umweltbelangen des | § 1 Abs. 6 und 7 BauGB und des § 1a BauBG handelt es sich um bloßes Abwägungsmaterial der Gemeinde und ist nicht generell als Optimierungsangebot einzuordnen. Die Gemeinde hat bei ihren Planungen auf jeden Fall den Umweltbelangen ein besonderes Augenmerk zu widmen und muss das auch: Die Umweltbelange müssen im Umweltbericht nach § 1a BauGB in einem anspruchsvollen Verfahren ermittelt, beschrieben und bewertet werden. „..insofern ist § 1a Abs. 2 Hinweis und Merkposten.“ (1) Dass die Umweltbelange kein Optimierungsgebot sind, ergibt sich schon mit dem Wortlaut des |§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB, nach dem über „das Ergebnis der Umweltprüfung … in der Abwägung“ zu entscheiden ist. (2) Auch der Planungsgrundsatz der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung | § 1 Abs. 5 BauGB ist keine Grundlage dafür, den Umweltbelangen generell in der Abwägung einen höheren Rang als anderen Belangen einzuräumen…… Bei einem Konflikt zwischen Umweltbelangen und dem Interesse einer Gemeinde, zum Abbau der hohen Arbeitslosigkeit Bau- oder Gewerbeflächen auszuweisen, fordert der Grundsatz der nachhaltigen Stadtentwicklung somit, die kollidierenden Belange grundsätzlich auf dem gleichen Rang anzusiedeln“(3)


Einzelnachweis

(1) Jäde, Dirnberg, Weiss a.a.O. § 1a, RN 9

(2) Schröder a.a.O. § 1 RN 124

(3) Schröder a.a.O. § 1 RN 124