Festlegung von Ausgleichsflächen aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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| § 1a Abs. 3 Satz 1 BBauG: „Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in | 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/ | Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach | § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.“

| § 9 Abs. 1a BBauG: "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des | § 1a Abs. 3 BauGB können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnete werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellte Flächen.“


Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen