Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Eingriffe in Natur und Landschaft| § 14 BNatSchG

Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen| § 15 BNatSchG

Verhältnis zum Baurecht| § 18 BNatSchG


Der für die Bauleitplanung allein maßgebliche bundesrechtliche Begriff des Eingriffs ist durch zwei Merkmale geprägt:

1. Die Realisierung des Bauleitplans könnte zu „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ führen. Das ist wohl in aller Regel bei der Umsetzung von Bauleitplänen zu bejahen.

2. Die vorgesehene Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen könnte die „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild“ erheblich beeinträchtigen. Im Focus der Betrachtung stehen somit „nicht Natur und Landschaft schlechthin oder die Tier- und Pflanzenwelt als solche. Vielmehr ist der Eingriff im Rechtssinne dadurch geprägt, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und damit das Wechselspiel der natürlichen Faktoren Boden, Wasser, Luft, Klima und Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund kann z.B. nicht jede Versiegelung von Flächen dazu führen, das das komplette Programm der Eingriffsregelung abzuarbeiten ist.….Diese Voraussetzung ist z.B. (auch) nicht erfüllt, wenn Baugebiete nur geringfügig erweitert werden, Flächen für Wald oder Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden oder durch Korrekturen eines Bebauungsplans Art und Maß der baulichen Nutzung so geringfügig geändert werden, dass sie neue Nutzung sich nicht erheblich auf die genannten Schutzgüter auswirken kann. “ Ausnahme: § 1a Abs. 3, wonach ein „Ausgleich nicht erforderlich (ist), soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“