Beschluss des Durchführungsvertrags v o r Beschluss des Bebauungsplans

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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"Wann der Durchführungsvertrag abgeschlossen wird, steht grundsätzlich in der freien Entscheidung der Beteiligten. Eine absolute Grenze zieht das Gesetz lediglich dadurch, dass das Vorliegen des Druchführungsvertrags Voraussetzung für den Erlass des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans ist. Daher muss er spätestens bis zum Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) vorliegen; andernfalls ist der Bebauungsplan unwirksam (VGH Ba Wü, Urt. v. ^14.11. 2002 - 5 S 1635/00 - 1875." Jäde, Dirnberger, Weiss, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Aufl. 2010, § 12 Rd. 28

"Wird der Durchführungsvertrag vor dem oder während des Aufstellungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen, so liegt darin - auch wenn der Vertrag keine unzulässige Verpflichtung zur Aufstellung der Satzung enthält - stets auch eine faktische Vorabbindung der Abwägung. Deren Zulässigkeit ist - allerdings unter Berücksichtigung ihrer hier gerade durch das Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Zulässigkeit - an den allgemein für solche partiellen Vorwegbindungen der Abwägung durch städtebauliche Verträge im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen geltenden Maßstäben zu messen (vergl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - 1373). Dasselbe gilt für die Frage etwaiger Ersatzansprüche des Vorhabenträgers für den Fall, dass die Gemeinde die Planung abbricht und aufgibt." Jäde, Dirnberger, Weiss, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Aufl. 2010, § 12 Rd. 29


Da fragt man sich schon mal: Was ist noch städtebauliches Planungserfordernis und was ist bereits Gefälligkeitsplanung, die verboten ist!