Alternative 1

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Alternative 1: FNP-Zuerst-Verfahren

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.“ | § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB


Erste Schwierigkeiten treten bereits bei dem Begriff „entwickeln“ auf. „Angesichts des nur allgemeinen Aussagegehalts und der damit gegebenen Ausfüllungsbedürftigkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans einerseits und der ins Einzelne gehende, endgültigen und vollzugsfähigen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits bedeutet hiernach der Begriff des Entwickelns nicht, dass der Bebauungsplan als bloßer Vollzug oder als Ergänzung des Flächennutzungsplans zu werten wäre. Dem stünde schon entgegen, dass der Flächennutzungsplan, weil er in einem stärkeren Maß auf Prognosen aufbaut - | § 5 Abs. 1 Satz 1 spricht von „voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde“ - in seinen Darstellungen einen geringeren Grad der Verlässlichkeit bezüglich der künftigen tatsächlichen Gestaltung aufweist. Zudem folgt aus der Grobmaschigkeit der Planung eine dem Gegenstand und der räumlichen Ausdehnung nach geringere Schärfe des Flächennutzungsplans. Entwickeln bedeutet hiernach nicht (nur), den von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vorgegebenen Rahmen präzisierend und konkretisierend auszufüllen; das Entwicklungsgebot eröffnet vielmehr – darüber hinausgehend – planerische Gestaltungsfreiheit auch insofern, als der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen darf, etwa, weil sich bei der Detailplanung eine Korrektur der dem Flächennutzungsplan für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans zugrunde liegenden Prognosen als erforderlich erweist. Unangetastet von solchen Abweichungen muss lediglich das im Flächennutzungsplan für das Plangebiet selbst und seinen – im Vergleich zum gesamten Gemeindegebiet – engeren Umgriff zum Ausdruck gelangende planerische Konzept bleiben.“ (1)

Einzelhinweis

(1) Jäde, Dirnberg, Weiss, a.a.O. § 8 Rdn. 4 siehe dazu auch die Auflistung konkreter Beispiele in den folgenden Rdn.5 ff