Zusätzliche Regelungsspielräume bei Grundstücksverkäufen, bei Abschluss von Städtebaul. Verträgen und Durchführungsverträgen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung: „Nach | § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein (vgl. auch | § 56 Abs. 1 VwVfG). Angemessenheit bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen und sich daher insbesondere keine unzumutbaren Belastungen ergeben darf. Die Regelung ist insoweit Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Daher ist es rechtlich nicht zwingend erforderlich, die Forderung nach baulichen Maßnahmen für erneuerbare Energien davon abhängig zu machen, ob oder in welchem Umfange sich die notwendige Investition in einem engen betriebswirtschaftlichen Sinne amortisiert. Allerdings sollte Wert darauf gelegt werden, dass der Bauherr keine beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile erleiden muss, die außer Verhältnis zu dem ihm durch den Erhalt des Grundstücks zugewandten Gesamtvorteil stehen“ (1)


Einzelnachweis

(1) „Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler Strategien für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“, Prof. Dr. jur. Stefan Klinski, Rechtsanwalt Fabio Longo,IRIS Berlin Stand: 04.08.2006, S. 12


Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen