Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 33

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Ein Vorhaben ist nach § 33 BauGB bereits dann zulässig, wenn die Planung „an sich“ abgeschlossen ist, der Plan eine „formelle Planreife“ erlangt hat. Darunter versteht der Gesetzgeber den Zeitpunkt, an dem die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange abgeschlossen ist und die Verwaltung verlässlich davon ausgehen darf, dass der Bebauungsplanentwurf in der so vorliegenden Form als Satzung beschlossen wird.

Die Vorschrift erlaubt es also, ein Vorhaben während der Planaufstellung zu genehmigen, wenn es nach dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zulässig wäre. Das gilt auch dann, wenn es dem bisher geltenden Bebauungsplan widerspricht oder nach § 34 unzulässig ist. Der § 33 BauGB darf von der Gemeinde nicht als taktisches Mittel eingesetzt werden: nämlich ein Bauvorhaben nach § 33 zu genehmigen, das Planaufstellungsverfahren danach aber ruhen zu lassen, also den Bebauungsplan nicht durch Beschluss rechtsverbindlich zu machen. Der Grund: Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist erst dann zulässig, wenn der Bebauungsplan als Satzung verabschiedet ist. Die Gemeinde könnte also mit diesem taktischen Verhalten verhindern, dass ihre Planungen einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden. § 33 BauGB darf nach der Rechtsprechung des BVerwG (1.8.2002 NVwZ 2003, 86) so nicht gehandhabt werden. (1)


Einzelnachweis

(1) W. Schrödter a.a.o. § 33 Rdn. 3