Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 Abs. 3 im vereinfachten Verfahren nach § 13
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Das vereinfachte Verfahren nach | § 13 BauGB in der Planaufstellung ist dann zulässig, wenn durch die Planungsabsicht die Grundlagen der bestehenden Planung nicht berührt werden. Denkbar ist z.B. die ökologische Modernisierung bestehender Bebauungspläne durch Ergänzungen um ökologische Festsetzungen nach | § 9 Abs. 1 BauGB. In solchen Fällen kann nach dem Beschluss des Bezirksamts, den geltenden Bebauungsplan zu ändern und um die genannten ökologischen Festsetzungen zu ergänzen, ein Bauvorhaben als zulässig erklärt werden, wenn die zusätzlichen ökologischen Festsetzungen bereits berücksichtigt wurden.
Bauvorhaben, die nur dem noch geltenden Bebauungsplan entsprechen, können mit | § 15 BauGB zurückgestellt werden.