Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Wann ist frühzeitig genug?
Die Unterrichtung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden kann (| § 4 Abs. 1 BauGB), sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB) soll möglichst frühzeitig erfolgen.
Dem Bezirk steht insofern ein Ermessensspielraum zu, bei dessen Beurteilung sie Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen kann: Einerseits sollen die Planungsüberlegungen soweit fortgeschritten sein, dass eine diskussionsfähige Planungsabsicht oder – besser – ein präziser Planentwurf vorgelegt werden kann, andererseits soll vermieden werden, dass im späteren Verfahren ein gänzlich neuer Planentwurf vorgelegt werden muss, weil die ursprüngliche Planungskonzeption zu voreilig der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
In jedem Fall muss die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen sein, wenn die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung incl. Umweltbericht erneut auf Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden sollen §3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Detailliert wird das streng formalisierte Beteiligungsverfahren beschrieben im § 4a BauGB.