Wann ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich?

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist.(1) Grundsätzlich bleibt es dem Bezirk mit seinen städtebaulichen Vorstellungen überlassen, ob er einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Eine Planungspflicht ergibt sich allerdings dann, wenn „qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen“.(2) Alle Planungen haben sich grundsätzlich an den allgemeinen Anforderungen des | § 1 Abs. 5 BauGB auszurichten.

Negativplanungen oder Abwehrplanungen (z.B. Ausschluss von Spielhallen, Bankfilialen, Fleischereien oder Sexclubs im gesamten Planungsgebiet), deren Aufgabe allein darin besteht, eine unerwünschte Nutzung einzelner Grundstücke zu verhindern, sind nach dem BauGB unzulässig.(BVerwG 18.12.1990 DVBl.1991,445)(3) Es geht in der Bauleitplanung eben nicht um die Lösung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Problem. Auch moralische Wertungen sind dem Planungsrecht fremd. Diese Aspekte sind an anderer Stelle zu thematisieren.

Auch eine Planung, die allein privaten Interessen dient („Gefälligkeitsplanungen“) oder lediglich berufs- oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, ist nicht „erforderlich“ im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB (BVerwG 30.1.1995 NuR 1996, 36).(4) So ist es z.B. auch nicht Aufgabe der Bauleitplanung, ortsansässige Betriebe vor Konkurrenz, z.B. vor der Ansiedlung von Verbrauchermärkten, zu schützen. Wohl aber könnten im Einzelfall städtebauliche Gründe gegen eine konkrete Ansiedlungen sprechen. Diese würden dann einen Planaufstellungsbeschluss nahe legen.

Einzelnachweise

(1) W. Schrödter a.a.O. § 1 RN 33

(2) W. Schrödter a.a.O. § 1 RN 33

(3) W. Schrödter a.a.O. § 1 RN 33a

(4) W. Schrödter a.a.O. § 1 RN 33a