Vorhaben- und Erschließungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Die Gemeinde wird schadensersatzpflichtig, wenn sie den Antrag ungeprüft ablehnen.
 
Die Gemeinde wird schadensersatzpflichtig, wenn sie den Antrag ungeprüft ablehnen.
  
==[[Die gewählten Volksvertreter entscheiden über die Vorhaben- und Erschließungspläne |Die Bezirksvertreterversammlung lehnt den Antrag ab § 12 Abs. 2 BauGB.]]==
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==[[Das Bezirksamt entscheiden über die Vorhaben- und Erschließungspläne |Das Bezirksamt lehnt den Antrag ab § 12 Abs. 2 BauGB.]]==
 
Die Gemeinde kann den Antrag aus städtebaulichen Gründen innerhalb einer angemessenen Frist ablehnen ohne schadensersatzplichtig zu werden.
 
Die Gemeinde kann den Antrag aus städtebaulichen Gründen innerhalb einer angemessenen Frist ablehnen ohne schadensersatzplichtig zu werden.
  

Version vom 1. März 2013, 17:01 Uhr

Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist die Verbindung eines Bebauungsplan, der vom Vorhabenträger der Gemeinde nahe gebracht und von ihr übernommen wird, einem Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag, in dem die Baupflichten des Vorhabenträgers vertraglich geregelt sind.

Einleitung des Bebauungsplanverfahrens auf Initiative des Vorhabenträgers § 12 Ab. 1 BauGB

In diesem Verfahren kommt der Grundstückeigentümer und (spätere) Bauherr auf die Gemeinde zu und überreicht einen beschlussfertigen Bauantrag mit dem Wunsch, diesen innerhalb bestimmter Fristen realisieren zu wollen. Die Gemeinde prüft dann wie in jedem anderen Bauplanungsverfahren, ob dieses Projekt sich einfügt in die gewünschte städtebauliche Entwicklung. Den so erstellten Bebauungsplan nennt man : "vorhabenbezogener Bebauungsplan".

Das Bezirksamt entscheidet über die Vorhaben- und Erschließungspläne § 12 Abs. 2 BauGB

Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass die Gemeinde den vorgelgten Antrag ermessensfehlerfrei prüft.

Das Bezirksamt lehnt ab, sich mit dem Antrag überhaupt zu befassen § 12 Abs. 2 BauGB.

Die Gemeinde wird schadensersatzpflichtig, wenn sie den Antrag ungeprüft ablehnen.

Das Bezirksamt lehnt den Antrag ab § 12 Abs. 2 BauGB.

Die Gemeinde kann den Antrag aus städtebaulichen Gründen innerhalb einer angemessenen Frist ablehnen ohne schadensersatzplichtig zu werden.

Die Bezirksverordnetenversammung stimmt dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu

Am Scheideweg

Hier haben Sie die Wahl: 1. weiter im im Standardverfahren mit dem Verfahrensschritt: "Ausarbeitung eines diskussionsfähigen Bebauungsplan-Vorentwurfs" oder - unter bestimmten Voraussetzungen weiter im Beschleunigen Verfahren nach § 13a BauGB. Dabei nehmen Sie allerdings in Kauf, dass die Bürgerbeteiligung nur eingeschränkt stattfindet und die Umweltprüfung teilweise gänzlich entfällt.

Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

Im "Beschleunigen Verfahren" verfolgen Sie das Ziel, innerstädtische Brachen schnell und effizient zu beplanen und verwertbar zu machen. Allerdings mit dem Risiko, (unwissentlich?) gegen die | FFH-Europarichtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie zu verstoßen mit entsprechenden Gerichtsprozessen und Planungsverzögerungen als Konsequenz sowie dem Umstand, auf auf Gelder für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu verzichten.

Ausarbeitung eines diskussionsfähigen Bebauungsplan-Vorentwurfs § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeit soll möglichst früh über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden. § 3 Abs. 1 BauGB. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Vorhaben- und Erschließungspläne werden nun Bestandteil des "vorhabenbezogenen" Bebauungsplans. In der Umweltprüfung werden nur noch die Umweltbelange geprüft, die für das Vorhaben tatsächlich relevant sind.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange §§ 3, 4 BauGB

Charakteristisch für dieses Planungsverfahren nach § 12 BauGB ist, dass ein an sich komplexes Planungsproblem eben nicht mit dem Ziel des allgemeinen Konsenses angegangen wird, sondern - ganz im Sinne dieser Art des projektorientierten Handelns - mit dem Ziel, das beantragte Vorhaben durchzusetzen. Die planende Verwaltung in diesem Verfahren ist jetzt eher der Kooperationspartner des Vorhabenträgers, des Investors, der Projektgesellschaft: In langen Vorberatungen hat sie mit dem Vorhabenträger Übereinstimmungen erzielt und daran mitgewirkt, dem Ausschuss einen "beschlussfähigen Antrag" vorzulegen. Bei der Umsetzung des Projektes wird die Verwaltung naturgemäß zum ‚Mittäter’ und Berater in einem auf zügige Durchführung orientierten Bauleitplanungsprozess. Die Durchführungsorientierung schränkt eine ‚(ergebnis-) offene’ Bürgerbeteiligung ein. Beteiligung von ‚Interessenten’ in sog. Lenkungsgruppen dient der gemeinsamen Zielfindung und schlanken Umsetzungsstrategie. So die Bewertung von Bremer Stadtplaner in: Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung (2000), S. 300 – 309, Berlin. So erweckt so manche Vorhaben- und Erschließungsplanung den Eindruck einer nicht zulässigen Gefälligkeitsplanung.

Erarbeitung eines auslegungsfähigen Bebauungsplan-Entwurfs § 3 BauGB

Der "vorhabenbezogene" Bebauungsplan ist in diesem Stadium weiter konkretisiert und aus Sicht der Entwurfsplaner im wesentlichen "fertig".

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange §§3, 4 BauGB

Der Bebauungsplanentwurf liegt nun für einen Monat öffentlich zur Einsicht aus. Letzmalig haben die Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen.

Beschluss des Durchführungsvertrags v o r Beschluss des Bebauungsplans

Das Vorliegen eines rechtsgültigen Durchführungsvertrags ist Voraussetzung für den Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, VGH BaWÜ, Urt. v. 14.11.2002 - 5 S 1635/000 - S. 1875

Beschluss des Bebauungsplans durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) § 10 BauGB

Nun ist der "vorhabenbezogene" Bebauungsplan rechtsverbindlich und der Vorhabenträger kann beginnen, auf seinem Grundstück das Vorhaben zu realisieren.

Entschädigungslose Aufhebung der Satzung ist möglich, wenn....

das Vorhaben nicht in den Fristen, die im Durchführungsvertrag vereinbart sind, durchgeführt wird. § 12 ABs. 6 BauGB. Dabei ist unerheblich, ob den Vorhabenträger ein Verschulden trifft.

Rechtsschutz gegen Bebauungspläne, § 47 VwGO