Unterschiede zwischen Veränderungssperre vs. Zurückstellung von Baugesuchen § 13 AGBauGB, § 15 BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
Version vom 14. August 2012, 00:03 Uhr von Schneidewind (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Voraussetzung ist sowohl beim Erlass einer Veränderungssperre nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | § 14 BauGB] wie auch bei der Zurückstellung v…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Voraussetzung ist sowohl beim Erlass einer Veränderungssperre nach | § 14 BauGB wie auch bei der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ein wirksam gefasster Planaufstellungsbeschluss. Eine Konkretisierung der Planungskonzeption muss zum Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses noch nicht vorhanden sein.

Beide Instrumente dienen der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Tatsache, dass die Gemeinde einen Planaufstellungsbeschluss gefasst hat, führt nicht zur Unzulässigkeit einer der beabsichtigten Planung widersprechenden Vorhabens. Auch mit § 33 BauGB ist ein solches Vorhaben nicht zu verhindern, da der | § 33 BauGB nur einen positiven Zulässigkeitstatbestand erhält. Mit Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen können die zeitaufwendigen Planungen der Gemeinde nicht mehr unterlaufen werden.

1. Die Veränderungssperre muss als Satzung verabschiedet werden. Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB ist lediglich ein zu begründender Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde.

2. Die Veränderungssperre sichert nur die eigene Planung der Gemeinde, nicht aber die Planungsabsichten anderer Planungsträger z.B. die Straßenplanungen des Landes Berlin. Mit der Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB wird keine Sachentscheidung getroffen, sondern nur ein Bearbeitungsverfahren für max. 12 Monate unterbrochen.

3. Die Veränderungssperre kann auch nur ein en Teil des Planungsgebiets betreffen.

4. Die Zurückstellung von Baugesuchen ist geeignet für Planverfahren, in denen nur wenige Bauanträge zu erwarten sind sowie zur Überbrückung der Zeit bis die Veränderungssperre in Kraft getreten ist.