Umweltbelange können die Funktion von Planungsleitsätzen annehmen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
Zur Navigation springen Zur Suche springen

„Einzelne Umweltbelange haben allerdings nach ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage zumindest partiell den Charakter von Planungsleitsätzen, können somit nicht im Wege der Abwägung nach | § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden. Zu nennen ist hier insbesondere der im Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu lesende Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, die Auswirkungen eines Planes „auf den Menschen und seine Gesundheit“ zu berücksichtigen und damit zu gewährleisten, dass keine Gesundheitsgefahren im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB entstehen können.

Insbesondere die auch für die Bauleitplanung verbindlichen Grenzwerte, etwa für Verkehrslärm nach der | 16. BImSchV oder die Maßnahmewerte nach der | BBodSchV begründen derartige Planungsleitsätze, die im Interesse der Gesundheit des Menschen verbindlich sind.

Mit gewissen Einschränkungen kann auch der europäische Habitat- und Artenschutz | FFH-EG Richtlinie) als ein für die Bauleitplanung verbindlicher Planungsleitsatz bestimmt werden. Zumindest die Pflicht, nach | § 34 Abs. 4 BNatSchG 2002 als Ausgleich für Eingriffe in die Ziele und Schutzzwecke von Flora und Fauna-Habitat-Gebieten bzw. Vogelschutzgebieten europarechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne einer gleichartigen und 100%Kompensation zu gewährleisten, kann nicht im Wege einer Abwägung abgeschwächt werden.“(1)

Einzelnachweis

Schröder a.a.O. § 1 RN 126