Umweltbelange können die Funktion von Planungsleitsätzen annehmen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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„Einzelne Umweltbelange haben allerdings nach ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage zumindest partiell den Charakter von Planungsleitsätzen, können somit nicht im Wege der Abwägung nach | § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden. Zu nennen ist hier insbesondere der im Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu lesende Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, die Auswirkungen eines Planes „auf den Menschen und seine Gesundheit“ zu berücksichtigen und damit zu gewährleisten, dass keine Gesundheitsgefahren im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB entstehen können.

Insbesondere die auch für die Bauleitplanung verbindlichen Grenzwerte, etwa für Verkehrslärm nach der | 16. BImSchV oder die Maßnahmewerte nach der | BBodSchV begründen derartige Planungsleitsätze, die im Interesse der Gesundheit des Menschen verbindlich sind.

Mit gewissen Einschränkungen kann auch der europäische Habitat- und Artenschutz | FFH-EG Richtlinie) als ein für die Bauleitplanung verbindlicher Planungsleitsatz bestimmt werden. Zumindest die Pflicht, nach | § 34 Abs. 4 BNatSchG 2002 als Ausgleich für Eingriffe in die Ziele und Schutzzwecke von Flora und Fauna-Habitat-Gebieten bzw. Vogelschutzgebieten europarechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne einer gleichartigen und 100%Kompensation zu gewährleisten, kann nicht im Wege einer Abwägung abgeschwächt werden.“(1)

Einzelnachweis

Schröder a.a.O. § 1 RN 126