Städtebauliche Vertrag

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Städtebaulicher Vertrag – öffentlich oder geheim?

Städtebauliche Verträge dienen insbesondere der Durchführung und Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen nach dem BauGB: | § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB enthält ausdrücklich vier Vertragstypen, die vor allem als flankierende Maßnahmen zu einer ansonsten abwägungsfehlerfrei erfolgenden Bauleitplanung abgeschlossen werden. Oder mit anderen Worten: Falls es sich bei einem städtebaulichen Vertrag NUR um flankierende Maßnahmen der Bauleitplanung handelt, kann der Städtebauliche Vertrag nicht Teil des Abwägungsmaterials sein und muss folglich nicht zwingend der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Die Aufzählung der Vertragstypen ist aber nicht abschließen, § 11 Abs.1 Satz 2 BauGB. Und in der Tat werden in städtebaulichen Verträgen oftmals Regelungen getroffen, die der Bezirk ebenso gut als Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan hätte treffen können, wie z.B. Ausgleichs- und Ersatzregelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Spätestens in diesem Fall muss der Städtebauliche Vertrag als Teilergebnis des Abwägungsprozesses analog zum Augsburger Modell in das Bauleitplanverfahren eingestellt werden. Die weit verbreitete Verwaltungspraxis in Berlin, die Vertragsregelungen lediglich in der Begründung zum Bebauungsplan zusammenzufassen, ist abzulehnen, da der Teufel bekanntlich im Detail steckt.

Das Augsburger Modell trägt zur Optimierung der Planung und zu mehr Transparenz bei. Neben dem öffentlich-rechtlichen Teil städtebaulicher Verträge existiert oftmals noch ein privatrechtlicher Teil, der zum Beispiel Grundstücksgeschäfte betrifft. Dieser Teil des Vertrags kann den BVV-Mitgliedern selbstverständlich im nicht-öffentlichen Teil der Sitzungen zur Beschlussfassung vorgestellt werden.