So sieht die Umweltprüfung in der Bauleitplanung aus § 2a BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Die Umweltprüfung ist integraler Bestandteil bei der Aufstellung von Bauleitplanungen und auch durchzuführen bei Änderung, Ergänzung und u.U. auch bei der Aufhebung von Plänen.

In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die dabei erhobenen Befunde gehen ein in den allgemeinen Abwägungsprozess nach | § 1 Abs. 1 Nr. 7 BauGB.

Auf eine Umweltprüfung kann verzichtet werden, wenn

- die Grundzüge der Planung durch die Änderung oder Ergänzung im vereinfachten Verfahren nicht berührt sind § 13 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben keine Umweltprüfung nach Landesrecht erfordert (also es z.B. nicht um eine Müllverbrennungsanlage handelt) § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und keine Flora- und Fauna- Habitat Gebiete oder Vogelschutzgebiete im Sinne von § 1Abs. 6 Nr. 7b betroffen sind (z.B. Landebahnen für Kraniche) | § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

- es sich um Bebauungspläne der Innenentwicklung mit beschleunigtem Verfahren handelt | § 13a Abs. 1 und 2 BauGB und nach einer Einschätzung der Verwaltung, Umweltbelange nicht erheblich berührt sind (siehe dazu auch weitere Infos im zu § 13 a BauGB im Ablaufschema).

Die Umweltprüfung beschränkt sich nur auf die Belange des Umweltschutzes. Gegenstand der Untersuchung ist mithin nicht, ob das beabsichtigte Planungsvorhaben ökologisch sinnvoll ist, welchen ökologischen Fußabdruck das Vorhaben bei Erstellung und Betrieb hinterlässt.

„Eine weitere Beschränkung der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung besteht darin, dass sie nur jene Umweltauswirkungen erfassen muss, die sog. bodenrechtliche Relevanz haben, also mit der Nutzung von Grund und Boden im Plangebiet und in der von der vorgesehenen Nutzung betroffenen Umgebung zusammenhängen. Nicht zwingend notwendig ist es somit, dass in jedem Umweltbericht Ausführungen zum künftigen Energieverbrauch im Baugebiet, zum Ausstoß von CO2 sowie zu den Auswirkungen der Nutzung auf das Weltklima sowie auf den Verbrauch von Wasser und Strom enthalten sein müssen. Die Beschränkung des Umweltberichts auf die bodenrechtlich relevanten Umweltauswirkungen schließt es aber nicht aus, dass die Gemeinde im Rahmen der Umweltvorsorge erörtert, welche planungsrechtlichen Maßnahmen oder, bei Verträgen und im Rahmen eines Vorhaben – und Erschließungsplanes, welche vertragliche Regelungen einen sparsamen Umgang mit Energie oder mit dem Grundwasser gewährleisten.“ (1)

Einzelnachweis

(1)Schröder a.a.O, § 2 Rdn. 84