Rechtsschutz gegen Bebauungspläne, § 47 VwGO

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Ein Bebauungsplan kann juristisch nur angegriffen werden, wenn er als Satzung beschlossen und der Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist. | § 10 Abs. 3 BauGB. (Aus der Trickkiste: Die Gemeinde genehmigt nach § 33 BauGB ein Bauvorhaben und verfolgt daraufhin das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weiter. Mit der Konsequenz: Ist der Bebauungsplan nicht beschlossen von der Gemeinde, kann dagegen auch nicht geklagt werden. Ein unsauberes und nicht statthaftes Verfahren.)

Und wichtig! Frist nicht versäumen! Nach § 215 BauGB mussen Verletzungen von Vorschriften im Aufstellungsverfrahren innerhalb eines Jahres schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht werden.

Der Bebauungsplan greift in vielfältiger Weise in die Rechte und Interessen der Betroffenen ein. Jede Rechtsperson, die vorträgt „durch die Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“ (| §47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist berechtigt, ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO in Gang zu setzen. Dabei kann sich der Antragsteller auf die Verletzung des in | § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot berufen, soweit eigene Belange des Antragsstellers in der Abwägung unzureichend abgearbeitet worden sind. Dazu das BVerwG 10.3.1998 BRS 60 Nr. 44:

„Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtssprechung zum Nachteilsbegriff nach | § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. zugegriffen werden…Nicht abwägungserheblich sind also insbesondere geringwertige und mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.“ (1)


Abstrakte Normenkontrolle nach | § 47 VwGO

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ | § 246 Abs. 2 BauGB ] 2.von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.


Einzelhinweis

(1) Vergl. W. Schrödter a.a.O § 10 RN 18