Rechtliche Regelungen, Möglichkeiten, praktische Beispiele

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Lüder Busch 142ff: Das geltende Städtebaurecht bietet bei konsequenter Anwendung einerseits Beteiligungsrechte und andererseits ausreichende Spielräume zur Gestaltung umfänglicher Kooperationsverfahren (So z.B. auch bestätigt durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für das Modellvorhaben ‚Breipohls Hof’; vgl. BBR, 2004a, S. 4). Handlungsbedarf für weitergehende gesetzliche Regelungen ist nicht gegeben, allenfalls könnten auf lokaler Ebene ‚Spielregeln“ für Bürgerbeteiligungsverfahren festgelegt werden.

„Da lokale Kontexte und Akteurskonstellationen jeweils unterschiedlich ausfallen und die Gestalt demokratischer Strukturen auch ein Merkmal kommunaler Identität darstellen kann, sollte eine vom Gemeinderat verabschiedete Hauptsatzung Rahmen und Grundlagen für demokratische Prozesse in der Kommune enthalten“ (Hill, 2005, S. 573). Wenn es auch keiner weiteren rechtlichen Normen bedarf, um Bürgerbeteiligung erfolgreich zu gestalten, so kann es doch zweckmäßig sein, den ‚goldenen Zügel’ des Förderrechts zu nutzen, um den Stellenwert von Beteiligungsverfahren zu stärken.

Wie eine solche Förderung aussehen kann, zeigt ein beispielhafter Blick in die Förderrichtlinien zur Stadterneuerung in Nordrhein-Westfalen: „Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gemeinde eine den Maßnahmen angepasste Bürgerbeteiligung und - information gewährleistet. Auf § 23 GO NW und § 3 BauGB sowie auf weitere Beteiligungsmöglichkeiten, die über das formale Beteiligungsverfahren hinausgehen, wird hingewiesen“ (Ziffer 4.8 der „Förderrichtlinien Stadterneuerung“ des Landes NRW vom 30.01.1998). Klaus Selle (2004) empfiehlt, Förderprogramme mit Qualitätskriterien zu koppeln: So könnte - wie nachfolgend erläutert - durch entsprechende Anreize auf eine deutliche Verbesserung der Planungskultur, insbesondere hinsichtlich der Bürgerorientierung, hingewirkt werden. Wefing (2008) macht seine Kritik am Umgang mit plebiszitären Verfahren am Beispiel des Flughafens Tempelhof fest und kommt zu dem Schluss, „dass der Ausgang des Volksentscheids für die Zukunft Tempelhofs ohne Bedeutung war“. Denn Bürgermeister Wowereit habe die Berliner bereits vorher wissen lassen, sie könnten votieren, wie sie wollten, am Ende werde doch gemacht, was er bestimme. Dies sei juristisch zwar korrekt gewesen, weil der Volksentscheid nach Landesverfassung nicht bindend sei, politisch sei ein solches Desinteresse am Willen der Bürger jedoch desaströs und entlarve die Elemente direkter Demokratie als „folgenlosen Freizeitspaß“.

Praxisnahe Ausbildung und Fortbildung ist notwendig: Kooperative Beteiligungsverfahren stellen an alle beteiligten Akteure hohe Anforderungen. In dem Spektrum der Akteursgruppen• Kommune,• Bürgerschaft und • Wirtschaft gilt dies jedoch für die einzelnen Akteursgruppen in unterschiedlichem Maße. Denn, wie die Literaturrecherche und die Erhebung ergeben haben, es sind in der Regel die Kommunen, die kooperative Beteiligungsverfahren initiieren. Und in der Kommune, die sich in den ehrenamtlichen Teil, die „Politik“, und den hauptamtlichen Teil, die „Verwaltung“ gliedert, sind es wiederum die VerwaltungsmitarbeiterInnen, die informelle Beteiligungsverfahren anstoßen und lenken. Insofern kommt den Kenntnissen dieser Gruppe über die Rahmenbedingungen von Bürgerbeteiligung und die Steuerung von Beteiligungsprozessen ein ganz besonderer Stellenwert zu. Die Berliner Senatverwaltung hat dazu das umfangreiche „Handbuch zur Partizipation“ herausgegeben; denn „Nur wer die Spielregeln kennt, kann Tore schießen. Der Ball liegt nun auf dem Feld, Tore müssen Sie schießen“ Dr. Hucke zur Vorstellung des Handbuchs am 19. Oktober 2012

Ein Beispiel: Ein umstrittenes Planungsvorhaben in einer schleswig-holsteinischen Stadt soll in einer öffentlichen Ausschusssitzung beraten werden. Unter Hinweis auf die Gemeindeordnung teilt der Ausschussvorsitzende den zahlreich anwesenden BürgerInnen mit, dass sie sich an der Ausschussdiskussion nicht beteiligen dürften, sie hätten allerdings Gelegenheit, im Rahmen der Einwohnerfragestunde Fragen zu dem anstehenden Planungsvorhaben zu stellen. Der Ausschussvorsitzende weist vorsorglich darauf hin, dass die Einwohnerfragestunde gemäß Hauptsatzung auf 30 Minuten beschränkt sei (in einigen Gemeinden liegt die Fragestunde auch noch am Ende der Tagesordnung). In einem solchen Fall werden die anwesenden BürgerInnen kaum den Eindruck haben, dass auf ihre Meinung oder Mitwirkung sonderlich Wert gelegt wird. Dabei gäbe es unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausschussvorsitzenden Handlungsalternativen: Der Ausschuss könnte beschließen, EinwohnerInnen, die von einem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören (§ 16c Abs. 2 Satz 1 GO). Er könnte aber auch ganz einfach an dem entsprechenden Tagesordnungspunkt die Sitzung unterbrechen und eine Diskussion zwischen den BürgerInnen und den Ausschussmitgliedern zulassen. Es gibt also Möglichkeiten zur informellen Bürgerbeteiligung auch innerhalb der bestehenden Rechtsnormen – es bedarf lediglich des Willens, diese im Sinne der Kooperation auszulegen.

„Also: Sie dürfen viel tun! Sie müssen ein bisschen flexibel sein, Sie müssen ein bisschen Phantasie haben! Der Blick ins Gesetz, der ja normalerweise die Rechtsfindung erleichtert, wie die Juristen gelernt haben, hilft da häufig nicht weiter, weil es eben nicht im Gesetz steht“ (Ortloff, 2001, S. 50).

Unterstützung der Bürgerschaft Selbsthilfe und politische Partizipation der Bürgerschaft bedürfen der Unterstützung durch Politik und Verwaltung. Dieses „Empowerment“ der Bürgerschaft kann vielfältige Formen haben, wie z.B.: - Förderung der Aus- und Fortbildung der BürgerInnen. Es ist sinnvoll, engagierte BürgerInnen im Bereich der Bürgerbeteiligung aus- und fortzubilden. Denn erstens schafft dies einen Anreiz für die BürgerInnen, sich zu engagieren, zweitens macht es die Zusammenarbeit effektiver und drittens können die derart ausgebildeten BürgerInnen als Multiplikatoren eingesetzt werden Die Stadt Nürtingen z.B. arbeitet mit so genannten ‚Bürgermentoren’, die u.a. neue Engagierte in die Denk- und Handlungsweise einer Bürgerkommune einführen (vgl. Stadt Nürtingen, 2008). - Schaffung einer Anlaufstelle in der Verwaltung. Die Förderung der Bürgerkommune verlangt nach ressortübergreifenden Verwaltungsstrukturen und einem professionellen Partizipationsmanagement. Wünschenswert wäre der Aufbau zentraler Anlaufstellen für bürgerschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene, die Engagementsuchende und Engagementanbieter zusammenführen, interessierte BürgerInnen beraten und Engagementangebote entwickeln. - Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sachmitteln. Engagierten BürgerInnen, die sich z.B. zu Arbeitsgruppen zusammenschließen, sollten unentgeltlich Räumlichkeiten in kommunalen Gebäuden zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf sollten auch Sachmittel, wie z.B. Flipcharts, und technische Hilfsmittel, wie z.B. Laptop und Beamer, bereitgestellt werden.

- Förderung benachteiligter Gruppen. Für diejenigen Gruppen in der Bevölkerung, die über herkömmliche Verfahren und Beteiligungsformen nicht ausreichend für bürgerschaftliches Engagement angesprochen und motiviert werden können, wie z.B. Jugendliche und Migranten, sollten Maßnahmen und Strategien der Befähigung entwickelt werden (vgl. Enquete-Kommission, 2002, S. 7). Zur Überwindung von sprachlichen / kulturellen / sozialen Schranken müssen speziell ausgebildete Personen eingesetzt werden, deren vorrangige Aufgabe zunächst einmal darin besteht, Vertrauen aufzubauen. Solche Maßnahmen sind allerdings in der Regel personal- und zeitintensiv und damit kostenträchtig. Aufwand, der in diesem Zusammenhang entsteht, sollte nicht nur als Investition in eine Verbesserung der Beteiligungskultur, sondern auch als Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zu gesellschaftlicher Integration betrachtet werden.