Landschaftsplanung

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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| Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen oder festzusetzen und zu begründen (| §§ 3 und 4 NatSchBln (Naturschutzgesetz Berlin)). Das Landschaftsprogramm ist die flächenhafte Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes mit Texten und Karten für ganz Berlin im Maßstab des FNP für die Sachbereiche:

1. Biotop- und Artenschutz,

2. Naturhaushalt und Umweltschutz,

3. Landschaftsbild,

4. Freiraumnutzung und Erholung,

5. Ausgleichsflächen und -räume.

Das Landschaftsprogramm enthält wesentliche Informationen für die „Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden“ § 2 Abs. 4 BauGB; zusätzliche Informationen liefert der | Berliner Umweltatlas (z.B. Planungshinweiskarten zu Klimaschutz und zum Bodenschutz).

Mit diesen Informationen muss sich die Behörde bei der Aufstellung von B-Plänen und bei der Änderung des FNP auseinandersetzen: „Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.“ § 2 Abs. 4 BauGB.

B-Pläne bedürfen wegen des größeren Maßstabs meist noch einer genaueren Untersuchung. Für Teile der Innenstadt bestehen Landschaftspläne mit festgesetzten Biotopflächenfaktoren: Hier muss bei Bauprojekten ein bestimmter Anteil an Hof-, Fassen bzw. Dachbegrünung festgelegt werden.

Auf diesem Hintergrund ist es eine große Herausforderung für die EntscheidungsträgerInnen in der Bezirksverordnetenversammlung und den Planungsausschüssen, bei Vorliegen eines konkreten Bebauungsplans die Fülle der relevanten Umweltschutzinformationen präsent zu haben und diese dann auch noch sachgerecht mit Mehrheit in entsprechende Entscheidungen umzusetzen!