Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Klimawandel bedroht Städte

Der Deutsche Städtetag empfiehlt den Kommunen, sich auf den Klimawandel vorzubereiten. In einem | Positionspapier empfieht er den Städten, Hitzewellen und anderen Extremwetterereignissen mit Kaltluftschneisen durch Innenstädte, stärkere Klimaanlagen in Bussen und leistungsfähigeren Kanalisationsanlagen für Regen zu begegnen. Straßen können durch Baupflanzungen beschattet werden, auch hitzereflektierende Fassaden und Straßenbeläge können verwendet werden. Außerdem sieht der Verband klimabedingt zunehmende Gesundheitsrisiken, etwa Infektionskrankheiten oder Allergien, die durch sich neu verbreitende Tiere oder länger blühende Pflanzen verursacht werden. Trotz leerer Kassen seien die Städte zum Handeln gezwungen, erklärte dazu der Städtetag-Hauptgeschäftsführer Stephan Articus. An Gebäuden, Straßen oder Grünanlagen drohten deutlich größere Schäden. Der Deutsche Städtetag empfiehlt allen Städten, eine Koordinierungsstelle einzurichten. Bund und Länder müssen die Kommunen dabei finanziell unterstützen.


Mensch und Vogel unter einem Dach: | Artenschutz und Bauen in Berlin

Konzeptionelle Instrumente zur Stadtbegrünung

Voruntersuchungen - Umwelterheblichkeitprüfung (UEP)

"Das Stadtplanungsamt Freiburg/Breisgau hat sich mit dem Themenkomplex 'Grünstandards in der Freiraum- und Bauleitplanung' wiederholt beschäftigt und kontinuierlich an der Optimierung der Freiraumbelange in der Bauleitplanung gearbeitet. Die wichtigste Säule in diesem Zusammenhang ist bei uns sicherlich die Tatsache, dass die Grünordnungsplanung von Anfang an intensiv in die Bebauungsplanverfahren eingebunden ist. Dies ist dadurch sichergestellt, dass die Grünordnungsplanung direkt im Stadtplanungsamt angesiedelt ist, so dass eine sehr enge Verzahnung zwischen der Stadtplanung/dem Städtebau und der Grünodnungsplanung möglich ist. Ein weiterer wichtiger Baustein für die Berücksichtigung der Freiraumbelange in Bauleitplanverfahren ist unsere |Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP), die wir noch vor dem Aufstellungsbeschluss zu jedem Bebauungsplanverfahren standardmäßig durchführen. Bei der UEP wird die Anwendung verschiedener umweltrechtlicher Regelungen geprüft (z.B. Umweltprüfung, Eingriffsregelung, NATURA-2000 Prüfung) sowie der Untersuchungsumfang für die betroffenen Schutzgüter festgelegt. Sie erfolgt im Rahmen eines Ortstermins mit allen umweltrelevanten Stellen der Stadt Freiburg. Neben einer ersten Einschätzung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans werden hier auch freiraumrelevante Empfehlungen für die weitere Planung gegeben, so dass diese Belange bereits zu einem sehr frühen Stadium des Bebauungsplanverfahrens - noch vor dem Aufstellungsbeschluss - Eingang in die Planung finden können. Im weiteren Verfahren finden kontinuierliche Planerrunden zum Bebaunngsplan statt, an denen neben der amtsinternen Grünordnungsplanung auch das Umweltschutzamt sowie das Garten -und Tiefbauamt teilnehmen. Die im Rahmen der UEP ergangenen Planungshinweise werden in diesen Planerrunden weiterentwickelt, konkretisiert und ergänzt. Für städtebaulich und freiraumplanerisch bedeutsame Bebauungspläne werden bei uns Wettbewerbe bzw. Mehfachbeauftragungen im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt, bei der i.d.R. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften aus Stadtplanern und Landschaftsarchitekten/Landschaftsplanern vorgeschrieben, zumindest empfohlen wird. Die Ergebnisse des Wettbewerbs fließen in den Bebauungsplan ein bzw. werden durch diesen umgesetzt. Hierdurch wird die Freiraumqualität von Bebauungsplänen zusätzlich gestärkt.

Im Bebauungsplan schlagen sich die zuvor auf unterschiedliche Weise erarbeiteten und zusammengetragenen Freiraumbelange schließlich in den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen nieder. Hierfür gibt es bei uns einen Musterkatalog grünordnerischer Festsetzungen, die bei jedem Bebauungsplan relevant sind. Hierzu kommen ein Vielzahl weitere Festsetzungen, die jedoch sehr stark vom Einzelfall bestimmt und daher schlecht zu standardisieren sind." (Prof. Daseking, Ltd. Baudirektor des Stadtplanungsamtes der Stadt Freiburg, 18. Juni 2012)

Wohnen und Stadtnatur - praxisnah erläutert

Grünräume rund um Wohnungen erhöhen die Lebensqualität für die dort lebenden Menschen. Schattenspendende Bäume sind grüne Lungen, Blütensträucher erfreuen die Bewohner/innen und machen den Wechsel der Jahreszeiten erkennbar. Wasserflächen in Geländemulden oder Spiel- und Freizeitangebote lassen die Herzen der Kinder höher schlagen. Die Broschüre | "Freiraumgestaltung im Wohnumfeld" aus Oberöstreich gibt einen guten Einstieg in dieses Thema.

Freiflächengestaltungssatzungen

München

"Was ist das Ziel der Freiflächengestaltungssatzung? Die Satzung hat das Ziel, die angemessene Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke sicherzustellen und zu fördern. Sie gilt im gesamten Stadtgebiet für die unbebauten und bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Sie ist auf Vorhaben anzuwenden, für die ein Bauantrag gestellt wird sowie bei Freistellungsverfahren.

Was regelt die Satzung? Die Satzung stellt die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen des Grundstücks sicher. Diese Flächen sollen unter Berücksichtigung...." mehr: | München, Freiflächengestaltungssatzung

Lindau

" § 2 Ziel der Satzung. Die Satzung bezweckt die Sicherstellung und Förderung einer angemessenen Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke und der Kinderspielplätze..." mehr: |Lindau, Freiflächengestaltungssatzung

Biotopflächenfaktor (BFF) zur Sicherung von Grünstandards in Berlins Innenstadt

Für Teile der Berliner Innenstadt ist eine besonders smarte Form der Sicherung von "grünen Qualitäten" mit Hilfe der Anwendung des | "Biotopflächenfaktors" (BFF) möglich. Er kann in Berlin als Rechtsverordnung in einem | Landschaftsplan festgelegt werden und gilt dann - wie die Freiflächengestaltungssatzung in München - für alle beantragten Bauvorhaben - und zwar unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan vorliegt oder nicht.

Einzelfestsetzungen

Grünordnungsplan NRW

Grünordnungsplan (oder landschaftspflegerischer Fachbeitrag) Dem Bebauungsplan Ap 198 ist ein Gründordnungsplan beigefügt. Hieraus sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen bzw. der Ausgleichsflächen zu entnehmen. Zudem beinhaltet er eine Pflanzenauswahlliste, die Maßgabe zur Gehölzverwendung ist.(Dortmund, allgemeine Hinweise zu Dortmunds Bebauungsplänen)


Freiflächengestaltungsplan

"Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"Im Zuge des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens ist für die Gebiete WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 ein Freiflächengestaltungsplan zum jeweiligen Baugesuch einzureichen. Dabei sind folgende Inhalte beizufügen:

- Darstellung der vorgesehenen Vegetation einschl. Dach- und Fassadenbegrünung (Angaben zur Bepflanzung mit eindeutiger botanischer Bezeichnung und Pflanzgröße)

- Darstellung der befestigten Flächen, deren Nutzung, deren Oberfläche und deren Entwässerung

- Darstellung von Einfriedungen und Nebenanlagen" (| Ulm, LettenBPlan 150610)


"Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Die erforderlichen Inhalte des Freiflächengestaltungsplans ergeben sich aus dem Bebauungsplan sowie dem städtischen Anforderungsprofil für qualifizierte Freiflächengestaltungspläne." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden

Flächenverbrauch in Berlin

Die Bilanzierung der Entwicklung der Flächen-Inanspruchnahme und der Versieglung in Berlin nach verschiedenen Methoden führt immer wieder zu dem Ergebnis, dass Berlin um ein Mehrfaches hinter dem Ziel der Agenda 21 und der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie zurückbleibt. Auch ist keine wirksame Strategie der Reduzierung des Flächenverbrauchs für die kommenden Jahre zu erkennnen | mehr...

Erdarbeiten, Bodenbewegungen und Bodenaushub

| § 9 (1) Nr. 4 BauGB

"Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen oder ähnlichen Maßnahmen Boden- und Untergrundverunreinigungen angetroffen werden, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, so sind diese gemäß § 9 Abs. 4 und 5 Landesabfallgesetz NW in der jeweils gültigen Fassung unverzüglich der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde beim Umweltamt der Stadt Dortmund anzuzeigen. In einem solchen Fall können die zuständigen Fachbehörden weitreichendere Schutz-, Sicherheits- oder Sanierungsmaßnahmen fordern. Es ist darauf zu achten, dass Bodenaushub nicht als Abfall anfällt. Der notwendige Bodenaushub sollte auf dem jeweiligen Gelände verbleiben. Für notwendige Verfüllmaßnahmen und Geländemodellierungen ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial zu verwenden. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen oder belastetem Bodenaushub ist daher vorher mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen".(Quelle: Dortmund, allgemeine Hinweise zu Dortmunds Bebauungsplänen)


"Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift |"Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten" ((| Ulm, LettenBPlan 150610))


" Unbelasteter Oberboden oder Unterboden oder ggf. gering belasteter Boden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, sind in nutzbarem Zustand getrennt zu lagern und wieder zu verwerten." (Musterkatalog " Grünordnerische Festsetzunge" der Stadt Freiburg im Breisgau)

Naturschutz und Landschaftspflege

Grundstücksbegrünung

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

" Vermeidung von Versiegelung Mindestens 10 % der festgesetzten Grundstücksflächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen und auf Dauer zu unterhalten. [Die Flächen sind in der Nähe des Eingangsbereiches anzulegen.]" (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Verwendung heimischer ,standortgerechter Bäume und Sträucher Innerhalb der im Planteil festgesetzten „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und der Landschaft“ sind für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern nur heimische und standortgerechte Gehölze zulässig. Bei den im Planteil festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie bei der im Planteil festgesetzten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind ausschließlich standortgerechte Gehölze zu pflanzen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Pflanzqualität Die im Planteil zur Pflanzung festgesetzten großkronigen [Laub]bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 20 -25 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und in befestigten Flächen mit mindestens 16 m² großen Baumscheiben zu versehen. Der durchwurzelbare Bodenraum darf ein Volumen von 16 m³ nicht unterschreiten, die Vegetationsschicht muss mindestens 0,8 m stark sein. An Standorten an denen die Herstellung vollständig unbefestigter Baumscheiben nicht möglich ist, muss die offene oder mit einem dauerhaften luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche mindestens 6 m³ betragen. Der durchwurzelbare Raum muss eine Grundfläche von mindestens 16 m³ und eine Tiefe von mindestens 0,8 m haben." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Pflanzqualität großkroniger und kleinkroniger Bäume Die im Planteil festgesetzten großkronigen Bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von 20 -25 cm, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Festgesetzte kleinkronige Bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von 16 -18 cm, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden, bzw. als Stammbüsche mit 300 -350 cm Höhe zu pflanzen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Sicherstellung der Anzahl als Hinweis dargestellter Straßenbäume Die im Planblatt bei Verkehrsflächen mittels Hinweis zur Pflanzung vorgesehenen Bäume sind zu pflanzen, soweit vorhandene unterirdische Leitungen nicht entgegenstehen. Sind im Einzelfall - wegen vorhandener unterirdischer Leitungen - die zur Pflanzung vorgesehenen Bäume nicht pflanzbar, sind sie möglichst ortsnah zu pflanzen. Der durchwurzelbare Bodenraum darf ein Volumen von 16 m³ nicht unterschreiten, die Vegetationsschicht muss mindestens 0,8 m stark sein."(Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Pflanzqualität und Flächengröße für zu pflanzende Bäume auf Einzelstandorten Für zu pflanzende Bäume (auf Einzelstandorten) sind ausschließlich standortgerechte Laubgehölze als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 20 – 25 cm zu verwenden. Die offene Baumscheibe muss mindestens 16 qm bzw. im Bereich von nicht überdachten Stellplatzanlagen mindestens die Größe eines Pkw-Stellplatzes (2,5 x 5,0 m) aufweisen. Der durchwurzelbare Bodenraum darf ein Volumen von 16 m³ nicht unterschreiten, die Vegetationsschicht muss mindestens 0,8 m stark sein."(Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"In den mit der Ziffer XY festgesetzten Wohngebieten ist je 250 m² angefangener Grundstücksfläche ein heimischer, standortgerechter Laubbaum (wie z. B. Eberesche, Wildkirsche) mit einem Stammumfang von mindestens 12 - 14 cm, in 1 m Höhe gemessen, zu pflanzen. Die aufgeführten Pflanzungen sind fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Entsprechende Arten können den Vorschlagslisten im Anhang des landschaftspflegerischen Fachbeitrags entnommen werden. Soweit in diesem Bebauungsplan keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für die Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen die Ausführungsgrundsätze der "Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen" der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund)


"Die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke sind unter Berücksichtigung vorhandener Gehölzbestände zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung wie Stellplätze und Arbeits- oder Lagerflächen, Spiel- und Aufenthaltsflächen, benötigt werden. Dabei sind standortgerechte und vorwiegend heimische Gehölzarten zu verwenden." (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)


"Die Baugrundstücke sind zu mindestens 20% zu begrünen und zu bepflanzen. Falls durch die sonstigen Satzungsvorschriften oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ein höherer Anteil entstehen sollte, haben diese Bestimmungen Vorrang. Die im Plan festgesetzten Flächen sind zu begrünen und mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Pro 200 qm dieser Flächen ist mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, Mindeststammumfang 20/25 cm. Im Plan oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Freiflächengestaltungssatzung) als zu pflanzen festgesetzte Bäume sind darauf anzurechnen." (| München, BPlan 1904 Gewerbe (GE))


"Mindestens 10 % der festgesetzten Grundstücksflächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen und auf Dauer zu unterhalten. [Die Flächen sind in der Nähe des Eingangsbereiches anzulegen.]"(Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Die im Plan als zu begrünenden und zu bepflanzen festgesetzten Flächen sind zu begrünen und mit standortgerechten Bäumen verschiedener Wuchsordnung und Sträuchern zu bepflanzen. Pro 200 qm dieser Flächen ist dabei mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen Mindeststammumfang 20/25. In den Gewerbegebieten sind mindestens 20% der Grundstücke zu begrünen und zu bepflanzen." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"In den Wohngebieten sind für 150 qm der nicht bebauten Grundstückflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für 300qm der nicht überbauten Grundstücksflächen ein großkroniger Baum zu pflanzen." (| Hamburg BPlan Wohnen (WA) und (MI) Schnelsen 38)


"In den Allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten ist je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger oder sind mindestens 2 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet." (| Frankfurt BPlan 826 wohnen (WA) und (Messe))


Vorgärten / Einfriedungen zur Straße

Gestaltungsfestsetzungen nach | § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit | § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NW (dies ist gestalterisch zu begründen, Grünplanung zugunsten der Stadtplanung /Ortsbild)


"Im mit der Ziffer xy gekennzeichneten Baugebiet sind zur einheitlichen Einfriedung der Garten-grundstücke entlang öffentlicher Erschließungsflächen (z. B. Straße, Fuß- und Radweg), mit Aus-nahme der Flächen für Zuwege und Stellplätze, Hecken mit einer maximalen Höhe von 2,00 m (Min-desthöhe 1,50 m) zu pflanzen. Die Schnitthecken sind zweireihig im sog. Dreieckverband mit insge-samt mindestens 0,5 m Breite zu pflanzen. Soweit Einfriedungen in Vorgärten erfolgen, sind diese ebenfalls nur als Hecke von max. 1,20 m Höhe (Mindesthöhe 0,8 m) statthaft. Hecken dürfen auch als dichte, frei wachsende Laubholzhecke gepflanzt werden. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss gemäß NachbG NW mindestens 0,50 m betragen. Zäune sind nur statthaft, wenn sie innerhalb der Pflanzung erstellt werden, damit sie hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Materialität nicht sichtbar werden. Sie dürfen die Höhe der Hecke nicht überragen. Die Hecken sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Vorschläge für Pflanzenarten liefert die Pflanzenauswahlliste als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan. Als Alternative zu einer Einfriedung durch Hecken ist die Errichtung von Natursteinmauern oder Gabionenwänden bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m über der Oberkante der zugeordneten öf-fentlichen Verkehrsfläche zulässig. Die Errichtung von Mauern und Gabionenwänden oberhalb von Stützmauern ist ausgeschlossen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


Hier hat der Planer auch an Fuchs und Igel gedacht: "In dem Sondergebiet SO 1 mit SO 3 sind Einfriedungen nur zulässig, wenn sie a) sich innerhalb des Bauraumes befinden und aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind sowie b) in blickdurchlässiger Form ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm und in der Höhe von maximal 1,60 m ausgeführt werden." (| München, BPlan 1927 a Technologiepark)


...und hier auch: "Einfriedungen: Die Höhe der Einfriedungen darf max. 1,2 m betragen. Sie sind ohne Sockel auszuführen." (| Ulm, Kreuzsteig-Dornstadter Weg)


"Unzulässigkeit von Sockeln: Bei der Errichtung von Einfriedungen sind durchlaufende Sockel nicht zulässig. Einfriedungen ohne durchlaufende Sockel: Bei der Errichtung von Einfriedungen sind durchlaufende Sockelleisten nicht zulässig." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Die maximale Zaunhöhe beträgt 1,50 m. Zäune dürfen nicht blickdicht ausgeführt werden. Der Zaun muss eine durchgehende hohe Transparenz (> 50 % bezogen auf eine durchgehende Zaunhöhe von 1,50 m) aufweisen. " (| Graz aus: Freiraumstandards)

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Böden

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Der Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m ist auf Dauer vor Überbauung, Versiegelung und Verdichtung freizuhalten. Während der Durchführung von Erd- und Baumaßnahmen sind diese Bäume einschließlich ihres Wurzelraums gem. DIN 18920 zu sichern. In Bereichen, in denen die Bauarbeiten bis unmittelbar an den Wurzel- und/oder Kronenbereich der Bäume heranreichen, sind vor Beginn der Bauarbeiten einzelfallbezogene Baumschutzmaßnahmen in Abstimmung mit einer Fachperson festzulegen." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Zur Erhaltung der vorhandenen, festgesetzten Bäume ist die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Veränderungen des Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) dürfen nicht erfolgen. Bei Verlust sind die Bäume zu ersetzen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Erhalt des schützenswerten (> 50 cm Stammumfang, gesund und alterungsfähig) Pflanzenbestandes durch eine auf die örtliche Situation abgestimmte Planung. Erfassung und Bewertung des Pflanzenbestandes in einem Lageplan plus ergänzender Angaben (Art, Lage- und höhenmäßig korrekte Verortung, tatsächliche Kronendurchmesser, Stammumfang in 1,0 m Höhe bei Bäumen, evt. Verpflanzbarkeit) durch eineN SachverständigeN." (| verwaltungsinterne Richtlinie der Stadt Graz

"Schutz der Gehölze während der Baumaßnahmen und grünplanerische Ausführungsgrundsätze für Pflanzmaßnahmen. Gemäß § 14 Abs. 4 BauO NW müssen zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen vor und während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen i.V.m. der DIN 18 920 vorsorglich und nachhaltig geschützt sowie ausreichend bewässert werden. Dies ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Geschützte Bäume dürfen durch Bauarbeiten oder Baustellenverkehr im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich nicht beschädigt werden. Ablagerung von Baumaterialien, Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen grundsätzlich nicht im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich stattfinden. Es sind jeweils mindestens 1,50 m Abstand von der Kronentraufe einzuhalten. Dies gilt ebenfalls für den Schwenkbereich z. B. von Kränen oder Baggern. Der Vorhabenträger, der Bauherr oder sein Vertreter haben die Bauleitung – und Diese die ausführenden Betriebe – vor Beginn ihrer Arbeiten auf die Vorgaben zum Baumschutz hinzuweisen und für die Einhaltung zu sorgen. Sie übernehmen neben einem eventuellen Schädiger der Bäume die Verantwortung für die Schäden." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt Dortmund)


"Die im Bebauungsplan mittels Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind aus Gründen des Naturschutzes sowie der Landschafts- und Stadtbildpflege zu schützen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Im Vorfeld der Realisierung etwaiger Baumaßnahmen sind Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gehölze nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsdecken bei Baumaßnahmen), u. a. im Kronentraufbereich zu ergreifen. Im Bereich der Kronentraufe sind Veränderungen der Geländehöhe in Form von Abgrabungen oder Aufschüttungen unzulässig." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund)

Hinweis aus dem Stadtplanungsamt Dortmund: "Ist eine Baumreihe entlang einer Straße oder eines Weges ortsbildprägend, genügt nicht ein solitäres Erhaltungsgebot. Hier ist eine Kombination mit einem Pflanzgebot | § 178 BauGB sinnvoll - es soll sichergestellt werden, dass natürliche Abgänge oder per erteilter Fällgenehmigung gefällte Bäume ersetzt werden, damit die Gesamtfunktion wirksam bleibt."


"Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen." (| Treptow BPlan 9-16 Gewerbe (GE))


"Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planerischen und textlichen Festsetzungen zu erhalten." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"Die mit Planzeichen gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten. Bei ihrem Abgang sind hochstämmige, heimische Laubbaumarten zu pflanzen." (| Ulm, LettenBPlan 150610)


"Die als zu erhaltend festgesetzten Bäume dürfen nicht geschädigt oder beseitigt werden. Im Kronenbereich sind Aufschüttungen, Pflasterungen, Versiegelung und Bodenverdichtung unzulässig" (Landeshauptstadt Magdeburg)


"Die Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gärtnerisch in der Weise anzulegen und zu unterhalten, dass der Eindruck von durchgehenden Vorgartenbereichen als Abgrenzung von baulichen Anlagen innerhalb des Sondergebiets und zu den Verkehrsflächen entsteht. Hierzu sind Pflanzungen hochstämmiger Bäume im Abstand von max. 5,0 m unter Einbeziehung des Bestandes sowie Heckenpflanzungen vorzunehmen. Die Verwendung von Arten der der Begründung beigefügten Pflanzenliste wird empfohlen." (| Berlin Treptow- Köpenick, BPlan 9-25 VE Gewerbe (GE))


"Flächen für Anlagen von Feldgehölzen in Kombination mit dem Gebot der flächenhaften Bepflanzung mit standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern. Die Randzone ist auf einer Breite von 6,0m mit 95% Sträuchern und 5% mit kleinkronigen Bäumen zu bepflanzen und als Mantelgesellschaft dauerhaft zu erhalten. Die Kernzone ist mit 30% Bäumen und 70% Sträuchern zu bepflanzen und als Feldgehölz dauerhaft zu entwickeln." (| Ulm, Meersburger Str.)

Neupflanzungen

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"In den festgesetzten Flächen sind standortgerechte Bäume und Sträucher anzupflanzen und auf Dauer zu unterhalten. Im Bereich „Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Baumreihen“’ sind großkronige Laubbäume in regelmäßigen Abständen zu pflanzen. Der Abstand zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 15 m betragen. Die Bäume sind als Hochstämme zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume sind zu erhalten." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Pflanzung von Bäumen in Gewerbegebieten Im Gewerbegebiet ist pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter, Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Im Gewerbegebiet ist zum öffentlichen Straßenraum ein 5 m breiter Grünstreifen anzulegen, mit standortgerechten Bäumen 1. Ordnung als Hochstamm im Abstand von 12 m bis 15 m zu bepflanzen und auf Dauer zu unterhalten. Grundstücke in Gewerbegebieten sind möglichst grundstücksumlaufend mit 3 m breiten Pflanzstreifen aus standortgerechter, artenreicher Baum- und Strauchvegetation zu versehen und auf Dauer zu unterhalten." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"(Ort) sind gemäß zeichnerischer Darstellung xxx Laubbäume (mit einer Mindestgröße von 18-20 cm Stammumfang) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumstandorte sind mit den Erschließungsflächen (Zugänge, Zufahrten, Entwässerungsrinnen) abzustimmen. Bei der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche von mindestens 8 qm oder entsprechende unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m3 verdichtbarem Baumsubstrat (z.B. nach FLL-Fichtlinien) herzustellen. Die Baumpflanzungen sind innerhalb eines Jahres, nachdem die Gebäude bezugsfertig sind, durchzuführen." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen,: Nachpflanzungen haben die festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Für im Plan festgesetzte Baum- und Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Arten zu verwenden. Für große Bäume (Endwuchshöhe mindestens 20 m) gilt ein Mindeststammumfang von 20/25 cm, für mittel- und kleine Bäume (Endwuchshöhe weniger als 20 m) ein Mindeststammumfang von 18/25 cm. Bei Pflanzungen von Großbäumen in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offen durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 qm vorzusehen." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mind. 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mind. 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Anpflanzungen von Bäumen ist jeweils eine offene Vegetationsfläche von mind. 12 qm anzulegen. Bei der Bepflanzung der Schutzwälle, sowie der mit Anpflanzungen belegten Flächen sind 10% Bäume als Heister mit einer Höhe von mind. 2 m und 90% Sträucher zu verwenden. Es ist mind. ein Gehölz je qm zu pflanzen. Für anzupflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen." (| Hamburg-Finkenwerde 30, BPlan Gewerbe (GE) und Kerngebiet(MK))


"Pflanzgebot 2: Entwicklungsziel: mit Bäumen und Sträuchern gestaltete Übergangszone zwischen Stadt und Agrarlandschaft, lockere Bepflanzung mit Sträuchern der Artenliste 1 und Bäumen der Artenliste 3 zu bepflanzen sind 30 bis 50% der dargestellten Fläche in zusammenhängenden Pflanzflächen oder Solitärpflanzungen von Bäumen, Anteil der Baumarten 5 - 10%. Nicht bepflanzte Flächen sind als kräuterreicher Landschaftsrasen auf magerem Substrat anzulegen und als Wiesenfläche extensiv zu bewirtschaften." (| Ulm, LettenBPlan 150610)


"Anpflanzen von Bäumen § 9 (1) Nr. 20 u. 25 BauGB Neu zu pflanzende Bäume, Sträucher und sonstige Begrünungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Für neu anzupflanzende Bäume sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme auszuwählen. Die Mindestpflanzgröße von Bäumen beträgt 18/20 cm Stammumfang auf den privaten Grundstücksflächen und 20/25 cm Stammumfang im öffentlichen Raum. Der Mindeststammumfang wird in 1 m Höhe über der Bodenoberfläche gemessen. Straßenbäume sind in Baumscheiben von mindestens 6 m² Oberfläche bzw. in durchgehende Pflanzstreifen von mindestens 2,0 m Breite zu pflanzen. Diese sind gegen Befahren zu sichern." | Frankfurt BPlan 826 Wohnen WA und Messe (SO)


"Pflanzdichte/Pflanzabstand: Bäume: Zwischen 10 und 12 m (in beengten innerstädtischen Situationen 8 - 10 m, in der freien Landschaft oder im Wechsel mit Längsparkplätzen 12 - 15 m). Sträucher: 1 Stück pro qm (Reihen- und Pflanzabstand 1 m), Heckenpflanzen: 3 Stück/m" ("Festsetzungsstandards zur Grünordnung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung" der Stadt Augsburg)

Hecken

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"In dem mit Ziffer xy gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur einheitlichen Abgrenzung der privaten Grundstücke gegenüber den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen zweireihige Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 1,0 m sowie mit einer Wuchshöhe von 1,5 m zu pflanzen. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss mindestens 0,5 m betragen. Als Gehölzarten sind entweder Hainbuchen (Carpinus betulus), Rotbuchen (Fagus sylvatica), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) oder Liguster (Ligustrum vulgare) zu verwenden. Zäune sind nur statthaft, wenn sie innerhalb der Pflanzung erstellt werden, damit sie hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Materialität nicht sichtbar werden. Sie dürfen die Höhe der Hecke nicht überragen." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund)

Sicht- und Immissionsschutzgrün

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Die mit der Ziffer xy gekennzeichneten Flächen zur Herstellung eines Sicht- und Immissionsschutzgrüns sind gemäß der im Bebauungsplan angegebenen Breiten zu 100 % mit heimischen, standortgerechten Laubgehölzen im Raster von 1,00 m x 1,00 m zu bepflanzen (ein Gehölz pro Quadratmeter). Die Bepflanzung hat zu 20 % mit Bäumen (Anpflanzhöhe mindestens 2,50 m bzw. Anpflanzstammumfang mindestens 12 cm - gemessen in 1,00 m Höhe über Erdreich) und zu 80 % mit Sträuchern (Anpflanzhöhe mindestens 0,60 m) zu erfolgen. Mit Erteilung der Baugenehmigung wird der Antragssteller verpflichtet, die Umsetzung des Sicht- und Immissionsschutzgrüns entlang seines Grundstückes vorzunehmen." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund)


"Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dichte Sichtschutzpflanzungen anzulegen; auf 10 % der Fläche sind großkronige Baume und auf 90 % der Fläche Sträucher zu verwenden." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))


"Die Fläche A ist dicht mit hochwachsenden Stäuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten." (| Treptow BPlan 9-16 Gewerbe (GE))

Trenngrün

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Die im Bebauungsplan durch das Symbol xy gekennzeichneten privaten Flächen sind gegenüber der öffentlichen Fläche mit Ausnahme der Zu- und Ausfahrten in einer Mindestbreite von 3 m zu 100 % mit heimischen, standortgerechten Laubgehölzen im Raster von 1,00 m x 1,00 m zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu 10 % mit Bäumen (Anpflanzhöhe mindestens 2,50 m bzw. Anpflanzstammumfang mindestens 0,12 m - gemessen in 1 m Höhe über Erdreich) und zu 90 % mit Sträuchern (Anpflanz-höhe mindestens 0,50 m) zu erfolgen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Verkehrsgrün

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Das im Planbereich mit der Ziffer xy festgesetzte Verkehrsgrün ist mit heimischen, standortge-rechten Sträuchern und mindestens einem Einzelbaum zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund.)

Straßenbäume

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Im Verlauf der Erschließungsstraßen sind gemäß Darstellung im Bebauungsplan (Vorschlag für Baumstandorte) standortgerechte, großkronige Laubbäume als Hochstamm mit einem Stammmindestumfang von 18-20 cm zu pflanzen. Der Umweltbericht trifft Festlegungen zu den Baumarten. Je Baum ist eine offene Bodenfläche mit einer Mindestgröße von 6 m² mit bodenbedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"In der öffentlichen Verkehrsfläche ist eine Reihe von Großbäumen in einem Baumgraben von mindestens 2,5 m Breite zu pflanzen." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"Die interne Straßenverkehrsfläche ist alleeartig mit standortgerechten großen Laubbäumen (Endwuchshöhe > 20 m ) einer Art mit mindestens einem Baumgraben von mindestens 3,0 m breit zu bepflanzen." (| München, BPlan 1904 Gewerbe (GE))


"In den Kerngebieten ist entlang der Straßenverkehrsflächen je 12 m Straßenlänge ein großkroniger Baum zu pflanzen." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))

"Straßenbäume" auf Baugrundstück

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"Auf den nicht überbaubaren Flächen des Baugebiets entlang des Hein-Saß-Weg und des Leegerwalls ist jeweils parallel zu den vorhandenen Straßenbäumen eine zweite Baumreihe im Achsabstand von ca. 10 m zu pflanzen." ([http://www.geoportal-hamburg.de/bplan/Finkenwerder30.pdf | Hamburg-Finkenwerde 30, BPlan Gewerbe (GE) und Kerngebiet(MK))


"Auf den Flächen zum Anpflanzen sind in einem Abstand von 2,0 m parallel zur Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Grünfläche großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 - 18 cm als einreihige Baumreihe mit einem Achsabstand bis zu 12,0 m zu pflanzen und zu erhalten. Die Bindung für Anpflanzungen gilt nicht für Wege." (| Treptow BPlan 9-16 Gewerbe (GE))

Quellbereich

| § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

"In der mit der Ziffer xy festgesetzten Fläche ist der vorhandene Quell- und Siepenbereich dauerhaft zu erhalten. Bodenaufschüttungen und -abgrabungen, Bodenverdichtungen sowie Versiegelungen und Überbauungen jeglicher Art sind ebenso wie eine Dränage zur Ableitung von Grundwasser unzulässig." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt Dortmund)

Stützmauern

| § 9 (1) Nr. 4 BauGB

Gestaltungsfestsetzungen nach | § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung Regelungen der entsprechenden Bauordnungen der Länder z.B. in NRW: mit | § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NW (dies kann auch gestalterisch begründet werden, nämlich Grünplanung zugunsten des Ortsbild)


"Zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen gelegene Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzung zulässig. Stützmauern sind nur als Natursteinmauern oder Gabionenwände zulässig. Betonwände sind zuläs-sig, wenn sie durch eine Heckenpflanzung eingegrünt werden." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Begrünung von Abfallbehältern

| § 9 (1) Nr. 4 BauGB

Gestaltungsfestsetzungen nach | § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung Regelungen der entsprechenden Bauordnungen der Länder z.B. in NRW: mit | § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NW (dies kann auch gestalterisch begründet werden, nämlich Grünplanung zugunsten dess Ortsbild)

"Sämtliche außerhalb von Gebäuden aufgestellten Abfallbehälter und Gemeinschaftsmüllanlagen sind durch einen Sichtschutz in Form einer Pergola oder Rankkonstruktion unter Verwendung Rank- und/oder Kletterpflanzen dauerhaft einzugrünen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Innenhöfe

| § 9 (1) Nr. 15 BauGB

| § 9 (1) Nr. 15 BauGB: die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel- Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe

"Baumpflanzung: Ab 150 m² Hofparzellengröße ist zumindest ein kleinkroniger Laubbaum mit Mindeststammumfang von 14|16 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten." (| Graz aus: Freiraumstandards)

Kinderspielplätze

| § 9 (1) Nr. 15 BauGB§ 9 (1) Nr. 15 BauGB i.V. m. § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25

"Bei Kinderspielplätzen sind gemäß Art. 8 BayBO sind je 25 qm Kinderspielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 60 qm. Kinderspielplätze sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen, zugänglich sind. Der Kinderspielplatz ist für je 60 qm mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 qm) nach DIN 18034, einem ortsfesten Spielgerät und einer ortsfesten Sitzgelegenheit auszustatten. Weitere Anforderungen nach Art. 8 BayBO und weitere Vorschriften beleiben unberührt." (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)

Gestaltung von Flachdächern und Außenwänden

Anpflanzen sonstigen Bepflanzungen für Teile baulicher Anlagen | § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und b BauG

Dachbegrünung und Solarenergie

technische Hinweis zu Dachbegrünung


technische Hinweis zu Dachbegrünung und Solarenergie

Dachbegrünung von Flachdächern

| § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und b BauG


"Kiespreßdächer und vergleichbar geneigte Dächer sollen ab einer Gesamtfläche von 100qm flächig und dauerhaft begrünt werden. Dies gilt nicht für notwendige technische Anlagen, nutzbare Freibereiche auf Dächern und Anlagen zur Nutuzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts." (München aus: Freiflächengestaltungssatzung (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)


"Die Dachflächen der Gebäude sind außerhalb von Bereichen mit Dachluken/-fenstern, Dachaufbauten etc. vollständig extensiv zu begrünen (Schichtdicke 10 cm einschließlich Dränschicht). Nicht begrünte Bereiche mit Dachluken/-fenstern, Dachbaufbauten etc. dürfen maximal 10% der Dachfläche einnehmen. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen zulässig. Die aufgrund ihrer Stellfläche und Verankerung nicht begrünbaren Dachflächen dürfen jedoch zusammen mit anden nicht begrünten Bereichen wie Dachluken/-fenster, Dachbaubauten etc. nicht mehr als 10% der Dachfläche betragen." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis zu 20° sind ab einer Gesamtfläche von 100 m² mit Ausnahme von technischen Einrichtungen mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten, konstruktiv entsprechend auszubilden und auf Dauer zu unterhalten. Alternative: Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis zu 20 ° sind ab einer Gesamtfläche von 100 m² mit Ausnahme von technischen Einrichtungen mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten, konstruktiv entsprechend auszubilden und auf Dauer zu unterhalten." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Die Flach- und Pultdächer bis zu einer Neigung von 15° sind unter Berücksichtigung der Hinweise der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ([www.fll-ev.de]) extensiv zu begrünen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Aus Gründen einer gesicherten Funktionserfüllung ist eine mindestens 9 cm starke Magersubstratauflage, die einen Abflussbeiwert < 0,35 psi erzielt, unter Verwendung von Sedum-Arten (Sedum-Sprossenansaat) und mindestens 20 % Flächenanteil an heimischen Wildkräutern (Topfballen-Pflanzung) vorzusehen. Im Zuge der fachgerechten Pflege ist ggf. entstehender Gehölzaufwuchs zu beseitigen." (Textbausteine des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Pro Baugrundstück ist die Anlage einer Regenwassersammelanlage mit einer Größe von 20 l/m² Dachfläche, mindestens jedoch 3 m³ in Form einer Zisterne bzw. eines Teiches vorgeschrieben. Bei Flachdächern (FD -Dachneigung max. 8%) mit extensiver Begrünung kann von einer Zisterne abgesehen werden. Das anfallende Dachflächenwasser kann über die belebte Bodenschicht (mind. 30 cm) zur Versickerung gebracht, oder in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden." (| Ulm, Meersburger Str., Wohnen (WA))


"Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° sind mit Ausnahme von Dachterrassen und begehbaren Flachdächern extensiv zu begrünen. Die durchwurzelbare Mindestsubstratstärke beträgt 10 cm." (| Ulm Letten BPlan 150610)


"Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer von gewerblich genutzten Gebäuden und dem Parkhaus sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm zu begrünen. Die Dächer sind ab einer Fläche von 100qm zu begrünen; dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. Dies gilt nicht bei der Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes (einschließlich Glasdächer, Oberlichter u.ä.). Bei zu begrünenden Vordächern ist auch eine geringere Mindestgesamtschichtdicke als 10 cm zulässig." (| München, BPlan 1904 Gewerbe (GE))


"Begrünung von Flachdächern und geneigten Dächern bis 10° ab einer Größe von 50 m². Ausgenommen davon sind: notwendige technische Anlagen, intensiv genutzte Freibereiche auf den Dächern (z.B. Terrassen) und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes." (| Graz aus: Freiraumstandards)

Dachbegrünung von Garagen und Tiefgaragen

| § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und b BauG


"Flachdächer von Garagen und Tiefgaragenzufahrten sind zu begrünen. Die Decken der Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen sind mindestens 0,60m unter Geländeniveau abzusenken und ebenso mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken." (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung


"Bestandsbeurteilung: Im Falle des Vorhandenseins eines Pflanzenbestandes ist dieser zu bewerten und der Erhalt des Pflanzenbestandes bzw. der Bau einer Tiefgarage einem Abwägungsprozess zu unterziehen." (| Graz aus: Freiraumstandards)


"Garagenflachdächer und Carports sind mit extensiver Dachbegrünung auszustatten. Dies ist bereits bei Statik und Konstruktion zu berücksichtigen."(Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)

"Dachbegrünung von Parkhäusern Die Dachflächen des Parkhauses sind unter Berücksichtigung von Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm stark sein. Die Ausführung einschichtiger Bauweisen ist nicht zulässig."(Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Ausnahmsweise kann von der 20%igen Begrünung des Gewerbegebiets abgewichen werden, wenn durch Um- bzw. Neubaumaßnahmen die Bestandsituation nur unerheblich geändert wird. In diesem Fall ist jedoch der Nachweis vorzulegen, ob die fehlende Begrünung ersatzweise auf bestehenden Dach- bzw. Tiefgaragenflächen erfolgen kann. Dabei sind die ersatzweise begrünten Dach- bzw. Tiefgaragenflächen im Verhältnis zu ebenerdig, nicht unterbauten Grünflächen in folgendem Verhältnis anzurechnen: bis zu 9 cm Substratstärke zu 20%; bis zu 29 cm Substratstärke zu 35 %; bis zu 59 cm Substratstärke bis zu 50 % bis zu 119 cm Substratstärke bis zu 65 %; darüber hinaus zu 80%. Bei Pflanzungen von großen Bäumen auf Tiefgaragen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 qm um 1,2 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung in der Tiefgarage möglich." (| München, BPlan 1927 a Technologiepark)


"Unterbaute Flächen (Untergeschosse, Tiefgaragen) müssen mit einer mindestens 60 cm dicken Erd- oder Substratschicht überdeckt sein. Im Bereich der zu pflanzenden Einzelbäume ist diese Überdeckung mindestens 1,5 m stark und in einer quadratischen Große von 25 qm pro Einzelbaum vorzusehen. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Stauden und Sträucher angepflanzt werden, muss der Substrataufbau mind. 60 cm betragen." (| Köln BPlan Gereonshof Nr. 66455/06)


"Tiefgaragen sind mit einer Vegetationstragschicht von mind. 0,8 m (inkl. aller Filter- und Drainageschichten) zu überdecken und zu begrünen. Die Oberkante der Tiefgaragendachflächen einschließlich der Vegetationstragschicht muss niveaugleich mit der Oberkante Gehweg abschließen" (| Frankfurt, Wohnen(WA) und Messe (SO)


"Flach- oder Pultdächer von Garagen sind extensiv zu begrünen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Aus Gründen einer gesicherten Funktionserfüllung ist eine mindestens 8 cm starke Substratauflage unter Verwendung heimischer Gräser und Wildkräuter vorzusehen. Zur dauerhaften Funktionserfüllung ist die Verwendung von Kletterpflanzen an den Garagenwänden unzulässig". (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"In den Allgemeinen Wohngebieten sind Außenwände von Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO , Garagen als selbständige Gebäude und überdachte Stellplätze mit rankenden Pflanzen zu begrünen." (| Treptow BPlan XV-27a Wohnen)

Fassadenbegrünung

| § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und b BauG


"Unter besonderer Berücksichtigung der Architektur sollen geeignete, insbesondere großflächige Außenwände baulicher Anlagen, mit hochwüchigen, ausdauernden Kletterpflanzen begrünt werden. Als geeignet gelten insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude." (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)


"Fassadenbegrünung Parkdeck/ Fahrradhaus [Carports, Müll-, Fahrradgebäude und Sichtschutzwände]Das Parkdeck und die Fahrradhäuser [Carports, Müll-, Fahrradgebäude und Sichtschutzwände] sind auf mindestens 50% der Gesamtfassadenfläche mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen Die Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Es ist zulässig, maximal die Hälfte des Pflanzbeetes mit wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Fassadenbegrünung baulich geschlossener Fassadenabschnitte Baulich geschlossene Fassadenabschnitte ab 10 m Länge sind [auf mindestens 30% ihrer Länge] mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen. Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Es ist zulässig, maximal die Hälfte des Pflanzbeetes mit wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Fassadenbegrünung baulich nicht geschlossener Fassadenabschnitte / von Stützpfeilerkonstruktionen Baulich nicht geschlossene Fassaden, wie Stützpfeilerkonstruktionen bei Parkhäusern sind zumindest an 30% der Stützpfeiler mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen. Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Es ist zulässig, maximal die Hälfte des Pflanzbeetes mit wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Fassadenbegrünung besonders festgesetzter Bereiche Die besonders festgesetzten Fassadenbereiche sind mit Hilfe von Kletterpflanzen zu begrünen Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Die im Plan gekennzeichneten Fassaden des Parkhauses im GE 1 sind in Abstimmung mit der Architektur flächig mit hochwüchsigen und ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen." (| München, BPlan 1904 Gewerbe (GE))


"Die den Grünflächen zugewandten Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie den Grünflächen zugewandte fensterlosen Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; auf je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))


"Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen von mehr als 40 qm sind flächig und dauerhaft zu begrünen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2,0 m Wandlänge. Die straßenseitigen Fassaden sind hiervon ausgeschlossen, ebenso alle Gebäude gemäß § 2 (8) Nr. 1 HBO (Hochhäuser)" (| Frankfurt BPlan B 826 Wohnen (WA) und Messe (SO))


"Lärmschutzwände sind mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen. Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 50 cm tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


Excurse: | Grüne Fassaden gegen die Hitze

Stellplätze

| § 9 Abs. 1 Nr. Nr. 20 und 25a BauGB

"Stellplatzbegrünung für Gewerbe- und Sondergebiete: je angefangene 5 Stellplätze ein Baum. Festsetzungsbeispiel für Wohngebiete: Stellplatzanlagen sind je angefangene 2 Längsparkplätze oder je angefangene 4 Senkrechtparkplätze mit einem breitkronigen Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammmindestumfang von 18 - 20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Baumscheiben sind mit bodenbedeckenden Gehölzen oder Stauden flächig und dauerhaft zu begrünen. Die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche muss mindestens 8 m² betragen. Bei Pflanzstreifen ist zusätzlich eine Mindestbreite von 1,50 m herzustellen. Pro Baum ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 12 m³ mit Substrat gem. der Festlegungen der FLL (Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V.) herzustellen. Sofern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine kleinere offene Baumscheibe als Vegetationsfläche realisiert werden kann, so ist der notwendige Wurzelraum von mindestens 12 m³ unterhalb befestigter Fläche durch technische Lösungen herzustellen. Um Stammschäden zu vermeiden, sind die Pflanzflächen mit einem Hochbord einzufassen. Ausbaubedingte geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten sind zulässig." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt Dortmund)


"Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))


"Bei der Anlage von oberirdischen freien oder überdachten Stell- oder Parkplätzen ist bei Senkrechtparkern nach jeweils 4 Plätzen, bei Längsparkern nach jeweils 2 Plätzen ein standortgerechter groß- oder mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Baumscheibengröße zwischen Stell- und Parkplätzen muss bei Längsparkern mindestens je 6 m² und bei Senkrechtparkern mindestens je 10 m² betragen." (| Frankfurt, Wohne (WA) und Mischgebiet (MI) BPlan 803 Ä)



"Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen und einzugrünen sowie mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Dabei ist je 5 Stellplätze ein großer standortgerechter Laubbaum, Mindeststammumfang 20/25 cm, erforderlich" (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)

Eingrünung von Parkpaletten

| (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

"Die Seitenflächen der Parkpaletten sind innerhalb der mit der Ziffer xy festgesetzten und umgrenzten Flächen mittels Rank- und Kletterpflanzen allseits vertikal zu begrünen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Ausnahmen stellen die Flächen für die Erschließung, die Ver- und Entsorgung sowie die Belüftung und Belichtung dar. Hinsichtlich des Begrünungserfolges sind alle 2 lfd. m an glatten Außenwänden selbsthaftende Kletterpflanzen und an halboffenen Wänden Rankpflanzen i.V.m. Rankhilfen zu setzen. Der in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Pflanzkatalog liefert eine bindende Pflanzenauswahl von Arten, die die gewünschten gestalterischen, klimatischen und ökologischen Zielsetzungen erlangen können." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Parkpaletten sind zu überdachen, die Dachfläche ist extensiv zu begrünen" (Landeshauptstadt Magdeburg)

Begrünung von privaten Abstandsflächen

| § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB

"Die mit der Ziffer xy festgesetzten Flächen sind bis auf den Anteil der notwendigen Erschließung vollflächig mit bodendeckender Vegetation (Gehölze, Stauden und Kletterpflanzen) zu begrünen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Endhöhe der Vegetation soll im Mittel 1,5 m betragen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Herrichten einer öffentlichen Grünfläche

| § 9 (1) Nr. 15 BauGB§ 9 (1) Nr. 15 BauGB i.V. m. § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25

" Für die Anlage von öffentlichen Grünflächen im Rahmen von Wohngebieten im Bauleitplanungsverfahren werden folgende Richtwerte angewendet: - Grünflächen pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: 20 m² - Grünflächen pro Einwohner im Einfamilienhausgebiet: 10 m² - davon je Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². Zu den öffentlichen Grünflächen zählen Parkanlagen und Spielplätze. Die Verfügbarkeit von Freiraum muss in unmittelbarer Nähe zur Wohnung gegeben sein. Die öffentlichen Grünflächen sind entsprechend der jeweils, konkreten räumlichen Situation und der geplanten Nutzungen funktionell und qualitativ zu gestalten und zu verorten. Es sind quartiersbezogen öffentliche Grünflächen entsprechend den o.g. Richtwerten vorzusehen, die für alle Bewohner eines Wohnquartiers erreichbar sind. Auszugehen ist dabei von einer maximalen Entfernung von 400 m." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Den im Plangebiet ausgewiesenen Bauflächen werden gemäß | § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen die öffentlichen Grünflächen und die öffentliche Grünfläche Feldgehölz innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zugeordnet. Umlegung der Kompensationskosten: Nachdem die Kompensationsfläche innerhalb des Geltungsbereichs liegt, sind deren Kosten inkl. Herstellung kalkulatorisch bereits in den m²-Preisen der Baugrundstücke eingerechnet." (http://www.ulm.de/sixcms/media.php/29/Bebauungsplan_Meersburger_Str_Sued.pdf | Ulm, Meersburger Str.)


"Auf der mit der Ziffer xy festgesetzten Fläche ist eine öffentliche Grünfläche der Zweckbestimmung - Extensive Parkanlage – herzurichten. Mindestens 30 % der Fläche sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Mit Bezug auf die Hochspannungsleitung sind Sträucher und mittelwüchsige Bäume zu verwenden. Die sonstigen Freiflächen sind als extensiv genutzte Wildwiese (Regelsaatgutmischung RSM 7.1.2, Landschaftsrasen Standard mit 10% Kräutern, Aussaatmenge 10 g/qm, zweischürig) anzulegen. Die innerhalb der öffentlichen Grünfläche herzustellenden Wege und Plätze sind als wassergebundene Wegedecke zu bauen." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt Dortmund)


"Die öffentliche Grünfläche ist parkartig mit Gehölzen, Freiflächen und einem Spielplatz zu gestalten und gegenüber der umliegenden Geländeoberfläche um mindestens 0,80 cm abzusenken." (| München, BPlan 1855 Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI))


"7.1.Die im Planteil mit ÖA gekennzeichnete öffentliche Grünfläche ist als Erholungsfläche mit Liegewiesen, einzelnen Baumpflanzungen und Spazierwegen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten

7.2 Die im Planteil mit ÖK gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen sind unter Einbeziehung der vorhandenen Strukturen (Bestand, Topographie) als Parkflächen mit standortgerechten Gehölzpflanzungen und extensiven Wiesenflächen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Versickerungsflächen und offene, gesäumte Ableitungsrinnen für die Regenwasserbewirtschaftung sind bis zu einem Flächenanteil von 20 % zulässig.

7.3 Die im Planteil mit ÖQ gekennzeichnete Fläche ist als gehölzbestandene öffentliche Grünflächen mit intensiv gepflegten Rasenflächen, Spielplätzen und Aufenthaltsbereichen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

7.4 Die im Planteil mit ÖT gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen sind als Parkflächen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Diese umfassen baumumstandene intensiv gepflegte Wiesen, eingestreute intensive Spielbereiche (Kinderspielplätze) und Wege.

7.5 Dabei sind Versickerungsflächen und offene Ableitungsrinnen für die Regenwasserbewirtschaftung bis zu einen Anteil von 10 % zulässig."

| Frankfurt Wohnen (WA) und Mischgebiet (MI BPlan 803 Ä


"Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung extensive Obstwiese ist mit heimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in der Weise zu bepflanzen, dass der Charakter einer offenen Wiese mit Obstgehölzen entsteht. Die Bepflanzung ist zu erhalten." (| Berlin Treptow-Köpenick, BPlan XV-27a Wohnen)


Artenschutz

Selbstverständlich können in Bebauungspläne auch eine bestimmte Anzahl von Nistkästen für Gebäudebrüter festgesetzt werden, um die Ziele der Biodiversität des Landes Berlins umzusetzen. Vergleiche hierzu: | Artenschutz und Bauen in Berlin

"Besonders geschützte gebäudebewohnende Tierarten: Auf je 7 m laufende Gebäudebreite ist in mindestens 6 m Höhe ein Mauerseglerkasten anzubringen." (Landeshauspstadt Dresden, Bebauungsplan 139, Dresdener Neustadt 29)

Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach |§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit |§ 1 a BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB u.U. in Verbindung weiteren Landesgesetzen wie Landeswassergesetz, Landesbodenschutzgesetz u.ä.

Hamburg, Hannover, Marburg und andere Städte sind dazu übergegangen, die Höhe der Niederschlagswassergebühren für ein Grundstück abhängig davon zu machen, wieviel davon auf dem Grundstück versickert. Auf diese Weise wirken sich Entsiegelungsmaßnahmen und Dachbegrünung unmittelbar auf die Haushaltskasse aus. Mehr dazu: [1]


Beseitigung von Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken ohne Flächenzuordnung

| § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit den §§ 25 a und b BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit den entsprechenden Landeswassergesetzen der Länder

"Zuwege und Zufahrten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, nach Möglichkeit barrierefrei zu gestalten und soweit es die Art der Nutzung zulässt, mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen zu versehen." (| München, aus: Freiflächengestaltungssatzung)


"Es ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass in allen (oder: den mit der Ziffer xy festgesetzten) Wohngebieten das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sowie die Flächenentwässerung (befestigte und unbefestigte Flächen) auf dem eigenen Grundstück verbleibt und keine Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes entstehen. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) ist in jedem Fall zulässig. Die Planung und Dimensionierung der Versickerungsanlage ist durch ein anerkanntes Fachbüro vornehmen zu lassen. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Versickerung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Die für die Planung notwendigen geologischen Grunddaten sowie ein vorliegendes geohydrologisches Gutachten können beim Umweltamt eingesehen werden." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Der Gesamtanteil der überbauten und versiegelten Flächen eines Grundstücks einschließlich sämtlicher Flächenbefestigungen für z.B. Terassen, Zuwegungen, Hofflächen, Fahrrad- und Mülltonnenstellplätze darf nicht höher sein als die festgesetzte Grundflächenzahl/GRZ zuzüglich 50%, höchstens jedoch 80% der Grundstücksfläche. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Sämtliche Stell-Parkplätze, Fahrrad- und Mülltonnenplätze sowie Hofflächen sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden (wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasengittersteine, Plaster mit mindestens 30% Fugenanteil, Drainasphalt etc.) und müssen zum Zweck der Niederschlagsversickerung mit Gefälle zu den angrenzenden Grünflächen angelegt werden." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Auf den privaten Grundstückflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme der Rampen der Tiefgaragen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Mischgebieten sind auf gewerblich genutzten Fahrwegen sowie ebenerdige Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen." (| Hamburg BPlan Wohnen (WA) und (MI) Schnelsen 38)


"Wege und Zufahrten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und soweit funktional möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen (z.B. wasserdurchlässiges Pflaster, Pflaster mit Grasfuge, Rasenpflaster, Rasengittersteine, Kies, Schotterrase.)" (| München, BPlan 1927 a Technologiepark)


"Befestigte Flächen auf den Baugrundstücken: Zu befestigende, nicht unterbaute Flächen der privaten Grundstücke sind mit einer wasserdurchlässig befestigten Oberfläche herzustellen; Mindestspeicherkapazität des Aufbaus 20 l / m² bzw. offener Fugenanteil von mindestens 30 %." (| Frankfurt, wohnen (WA) und Mischgebiet (MI) BPlan 803Ä


Bauvorsorge Überflutungsschutz

"Zum vorsorglichen Schutz vor Schäden durch Oberflächenabflüsse infolge von Starkregenereignissen ist die folgende Bauvorsorge zu treffen: Die öffentlichen Verkehrs- und Wegeflächen sind im Zuge des Ausbaus seitlich durch Randeinfassungen (Randstein bei den Grundstückszufahrten ca. 3,0 cm und an den normalen Grenzbereichen ca. 8,0 cm) über der Fahrbahnoberfläche zu begrenzen. Hinsichtlich der Baugrundstücke sind alle Öffnungen der Baukörper, wie z. B. Hauseingänge, Kellerlichtschächte, Treppen zum Keller und der Terrassenzugang mindestens 15,0 cm höher als die Höhenangabe der Straßenhöhenauskunft für das betroffene Grundstück anzuordnen. Ebenso sind die Zuwegungen zu Haus und Garage gegenüber dem Straßenniveau um mindestens 8,0 cm zu erhöhen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante und der angrenzenden Grünfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche von höchstens 50 v.H. der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))

Sicker-, Stau- oder Grundwasser

"Im Plangebiet ist temporär mit dem Auftreten von Sicker-, Grund- oder Stauwasser zu rechnen. Unterirdische Gebäudeteile sollten daher durch geeignete bautechnische Maßnahmen gemäß Baugrundgutachten vor dem Eintreten von Sicker-, Grund- oder Stauwasser geschützt werden. Der Anschluss von Hausdränagen an den städtischen Abwasserkanal ist nicht statthaft. Hinweise zur Hyd-rogeologie und zum Entwässerungskonzept sind den Gutachten zum Bebauungsplan zu entnehmen, die beim Planungsamt eingesehen werden können." "(Hinsichtlich des Grund- und Stauwassers ist jeder Bauantragsberechtigter verpflichtet, ein Baugrundgutachten zu erstellen. Das Vorhandensein von SW/GW ist dort zu ermitteln. Wenn aber im B-Plangebiet zentrale Versickerungsbecken geplant werden, ist der o.g. Hinweis zu leisten)." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Niederschlagswasserversickerung mit Flächenzuordnung

Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen Flächen zur Niederschlagswasserversickerung

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz


Vorsorglicher Schutz der Flächen zur Rückhaltung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz


"Das anfallende Niederschlagswasser ist den in der zeichnerischen Darstellung gekennzeichneten Bereichen zuzuführen und dort über eine belebte Bodenschicht in Mulden zu versickern, sofern es nicht genutzt wird. Die Versickerungsflächen sind mit vorhandenen Bäumen abzustimmen." (Musterkatalog "Grünordnerische Festsetzungen" der Stadt Freiburg im Breisgau)


"Pro Baugrundstück ist die Anlage einer Regenwassersammelanlage mit einer Größe von 20 l/m² Dachfläche, mindestens jedoch 3 m³ in Form einer Zisterne bzw. eines Teiches vorgeschrieben. Bei Flachdächern (FD -Dachneigung max. 8%) mit extensiver Begrünung kann von einer Zisterne abgesehen werden. Das anfallende Dachflächenwasser kann über die belebte Bodenschicht (mind. 30 cm) zur Versickerung gebracht oder in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden."| Ulm, Kreuzsteig-Dornstadter


"Für die Ausführung der Versickerungsanlagen ist zu beachten, dass Bodenabtrag oder –aufschüttung im Bereich der vorgesehenen Anlagenstandorte zur Rückhaltung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser sowie Bodenverdichtungen, wie sie z. B. durch die Befahrung mit schwerem Gerät oder Lagern von Baumaterialien entstehen können, nicht statthaft sind. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Entwässerungsflächen abzustecken und bis zum Bau der Entwässerungsanlagen durch Bauzäune einzuzäunen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Die natürliche Versickerungseignung des Standortes ist durch Vorsorgemaßnahmen im Zuge des Baubeginns zu sichern. Die Flächen für Versickerungsanlagen sind kenntlich zu machen, abzugrenzen und dürfen weder befahren, noch durch das Lagern von Baumaterialien verdichtet werden. Im Vorfeld der Erdarbeiten sind nach DIN 18916 Maßnahmen zum Schutz des Gehölzbestandes durchzuführen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"In den Gewerbegebieten westlich des Hein-Saß-Wegs ist das Niederschlagswasser über Regenwasserbehandlungseinrichtungen dem Entwässerungssystem in den Parkanlagen zuzuleiten." (| Hamburg-Finkenwerde 30, BPlan Gewerbe (GE) und Kerngebiet(MK))


"Im Plangebiet ist das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser sämtlicher Dachflächen, privater Verkehrsflächen und sonstiger befestigter Flächen der privaten Baugrundstücke durch geeignete Bewirtschaftungsanlagen, wie z.B. Mulden, Mulden-Rigolen oder Zisternen zu sammeln und zu verwerten oder, sofern keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Belange dagegen stehen, zu versickern und/oder zur gedrosselten Ableitung zu bringen. Die Anlagen sind so zu dimensionieren, dass für jeden Quadratmeter Grundstücksfläche eine Regenabflussmenge von umgerechnet 10 Liter pro Sekunde und Hektar nicht überschritten wird. Auf das Sammeln und Verwerten des Niederschlagswassers von Dachflächen kann verzichtet werden, wenn die Stärke der Vegetationsschicht mindestens 8 cm beträgt." (| Wiesbaden BPlan 53556


"Das Niederschlagswasser der öffentlichen Flächen und von Dachflächen, sowie von sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.B. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräbern. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen oder die oberflächige Versickerung nur mit unverhältnismäßig großem technischem Aufwand möglich ist. Einer Niederschlagswassernutzung ist der Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben." (| München, BPlan 1904 Gewerbe (GE))


"In den Baugebieten sind für die anfallenden Niederschlagswasser Versickerungssysteme anzulegen, das Niederschlagswasser ist zu versickern und diese Versickerungsanlagen sind zu begrünen, sofern dem wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen." (http://tk.gis-broker.de/metadata/pdf/XV-55c.pdf | Treptow BPlan XV-55c Gewerbe (GE))

Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswassers in einem RHB oder RSB

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz


"Auf den mit der Ziffer xy festgesetzten Versickerungsflächen ist das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Mischverkehrsfläche durch geeignete technische Maßnahmen zur Versickerung zu bringen. In begründeten Einzelfällen ist auch die Einleitung von Oberflächenwasser angren-zender Privatgrundstücke zulässig." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Im Plangebiet ist das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser sämlicher Dachflächen, privater Verkehrsflächen und sonstiger befestigter Flächen der privaten Baugrundstücke durch geeignete Bewirtschaftungsanlagen, wie z.B. Mulden, Mulden-Rigolen oder Zisternen zu sammeln und zu verwerten oder, sofern keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Belange dagegen stehen, zu versickern und/oder zur gedrosselten Ableitung zu bringen. Die Anlagen sind so zu dimensionieren, dass für jeden Quadratmeter Grundstücksfläche eine Regenabflussmenge von umgerechnet 10 Liter pro Sekunde und Hektar nicht überschritten wird. Auf das Sammeln und Verwerten des Niederschlagswassers von Dachflächen kann verzichtet werden, wenn die Stärke der Vegetationsschicht mindestens 8 cm beträgt." (| Wiesbaden BPlan 53556

Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers (städtische Anlage)

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz

"Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Mischverkehrsfläche und der privaten versiegelten Flächen ist in Richtung des mit der Ziffer xy festgesetzten, herzustellenden RHB / RSB abzuleiten und dort durch geeignete technische Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung zu bringen (bzw. gedrosselt abzuleiten bzw. gedrosselt einzuleiten). Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß der | §§ 2 und 7 WHG sowie gemäß § 58 LWG erforderlich. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser ist in jedem Fall zulässig. Die Planung und Dimensionierung der Entwässerungsanlage ist durch ein anerkanntes Fachbüro vornehmen zu lassen. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Die für die Planung notwendigen geologischen Grunddaten, das geohydrologische Gutachten sowie die Ausführungsplanung können beim Tiefbauamt eingesehen werden." (Textbaustein aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Dortmund)

Beseitigung des anfallenden Straßenoberflächenwassers

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz


"Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Mischverkehrsfläche und der privaten versiegelten Flächen ist in Richtung des mit der Ziffer xy festgesetzten, herzustellenden RHB / RSB abzuleiten und dort durch geeignete technische Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung zu bringen (bzw. gedrosselt abzuleiten bzw. gedrosselt einzuleiten). Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß der | §§ 2 und 7 WHG sowie gemäß § 58 LWG erforderlich. Die Nutzung von Nie-derschlagswasser als Brauchwasser ist in jedem Fall zulässig. Die Planung und Dimensionierung der Entwässerungsanlage ist durch ein anerkanntes Fachbüro vornehmen zu lassen. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Rückhaltung und Versicke-rung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Die für die Planung notwendigen geologischen Grunddaten, das geohydrologische Gutach-ten sowie die Ausführungsplanung können beim Tiefbauamt eingesehen werden." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Notwasserweg

|§ 9 (1) Nr. 14 und § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit weiteren Landesgesetzen wie dem Landeswassergesetz und dem Landesbodengesetz


"Die mit der Ziffer xy gekennzeichnete Fläche ist als Notwasserweg für ein Ereignis größer 20-Jahre anzulegen. Die Fläche ist mit einem Graben zu versehen, der die Wassermassen zum XYZsiepen ableitet. Die Fläche ist in Erdbauweise auszuführen, mit Landschaftsrasen einzusäen und extensiv zu pflegen. Der Graben ist in der Mitte der öffentlichen Fläche anzuordnen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Sicherung der Luftreinhaltung

| § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 23 Buchst. b BauGB

Energieeinsparung und optimierter Einsatz durch regenerative Energien durch überlegte Standortwahl eines Baugebietes sowie durch kluge Bauweise und Kompaktheit der Gebäude und deren Lage und Ausrichtung.

Sicherung des lokalen Luftaustauschs

| § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 18, 20, 24, 25 BauGB

Zur Sicherung dieses lokalen nächtlichen Luftaustauschs sind innerstädtische klimaaktive Freiflächen so weit wie möglich von Bebauung freizuhalten. Da sich der Luftaustausch für die angrenzenden Wohngebiete ("Wärmeinseln") bodennah abwickelt, sollte durch eine geringe bauliche Nutzung mit großen Abständen zwischen den Baukörpern der lokalklimatischen Bedeutung der dort vorhandenen Bodenwindsysteme Rechnung getragen werden. An sensiblen Stellen kann der lokale Luftaustausch oftmals nur durch Bauverbotszonen sichergestellt werden, um dadurch Belüftungsachsen, d.h. die Belüftungsfunktion nächtlicher Winde, zu sichern.

Weniger Energieverbrauch

| § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 23 Buchst. b BauGB

Energieeinsparung und optimierter Einsatz durch regenerative Energien durch überlegte Standortwahl eines Baugebietes sowie durch kluge Bauweise und Kompaktheit der Gebäude und deren Lage und Ausrichtung.

Effizientere Ausbeutung und Speicherung von Primärenergie

| § 9 Abs. 1, Nr. 23b BauGB

technische Hinweis zu Dachbegrünung


technische Hinweis zu Dachbegrünung und Solarenergie


"Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30% oder höhere Anteile des zu erwartenden Bedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringere Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind zu zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je qm Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Wärmebedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme und Wasserversorgung eingesetzt werden." (| Hamburg BPlan (Wohnen Hafen City (WA))

Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärme

Ausgestaltung von Ausgleichsflächen § 1a BauGB

| i.V.m.§ 9 Abs. 1a BauGB

Vorbemerkung: Eingriffe in Natur und Landschaft sollten vorrangig auf dem Baugrundstück selber ausgeglichen werden. Das ist im übrigen auch der meistgenannte städtebauliche Grund für fast alle Grünfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 - und nicht etwa die Idee, den Bauvorhabenträger zu ärgern! Ein anderer ist gemäß § 1 Abs. 5 die Pflege des Ortsbildes und daraus resultierende | Freiflächengestaltungssatzungen.

Aber auch externe Ausgleichsflächen können zu diesem Zweck herangezogen werden.

Diese Ausgleichsflächen können dann im Bebauungsplan - auch wenn sie vom Bauvorhabenträger finanziert wurden - als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden: Herrichtung öffentlicher Grünflächen


Als schönes Beispiel dafür zwei BPläne aus Ulm, indem sowohl eine interne Ausgleichsfläche als öffentliche Grünfläche als auch externe Ausgleichsflächen festgesetzt werden:

"Externe Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 805 der Gemarkung Mähringen. Die Kompensationsmaßnahmen auf der Fläche 016 Mä, Flurstück Nr. 805, Gemarkung Mähringen, vom Ökokonto der Stadt Ulm wird dem Baugebiet direkt zugeordnet. Die kompensatorisch wirksame Fläche beträgt 7.290 m². Der Aufwertungsfaktor wird mit 2 Stufen angesetzt. Die ehemalige ackerbaulich genutzte Fläche wurde in eine Streuobstwiese umgewandelt. Für die Durchführung der zugeordneten Kompensationsmaßnahmen werden gemäß § 135 a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Ulm zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB vom 20.05.1998 Kostenerstattungsbeträge erhoben. 100 % der Kompensationskosten sind zu 67,6 % den Wohnbaugrundstücken zu 25,4 % den Erschließungsanlagen und zu 7 % der Ausgleichsfläche zuzuordnen. Eine Aufschlüsselung des Verteilungsmaßstabes enthält die Begründung. Den im Plangebiet ausgewiesenen Bauflächen wird gemäß § 9 Abs. 1a BauGB als Kompensationsfläche und Kompensationsmaßnahme zugeordnet:

a) Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs b) Externe Ausgleichsflächen c) CEF- Maßnahme (continuous ecological functionality = kontinuierliche ökologische Funktionalität)zur Sicherung des Brutvorkommens der Feldlerche. Dauerhafte Zuordnung von 4 Feldlerchenfenstern auf Ackerflächen im Ulmer Norden im Rahmen des Gesamtkonzeptes Feldlerchenfenster der Stadt Ulm. Die Feldlerchenfenster weisen bei ca. 2 Fenstern pro Hektar Acker eine Größe von jeweils ca. 20 - 30 qm auf." (| Ulm, Kreuzsteig-Dornstadter Weg)

ebenso: | Ulm, "Wohnen beim Wengenholz"

Die Schaffung von externen Ausgleichsflächen kann auch mit dem Instrument des "Ökokonto" koordiniert werden: | Übersicht

Auch im Senat für Stadtentwicklung Berlin gibt es Überlegungen, ein | Berliner Ökokonto zur Entwicklung von Flächen einzurichten.

Übrigens: In Deutschland werden täglich ca. [Excurs: | 95 ha Natur-/Landschaftsraum in Siedlungsfläche verwandelt. Im Jahr 2020 sollen es nur noch 30 ha pro Tag sein - so auch die Bundesregierung!


Einleitung:

"Hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen, u. a. der Pflanzqualitäten oder der Dauer der Entwicklungspflege sind die Vorgaben der Kostenerstattungssatzung der Stadt Dortmund in der gültigen Fassung Maßgabe. Hinsichtlich der zu verwendenden Gehölzarten sind die Vorgaben des Umweltberichtes sowie die Pflanzenauswahlliste in der Begründung zum Bebauungsplan maßgeblich. Die festgesetzten Ausgleichsflächen sind im Gelände durch große Sandsteinfelsen, oder notfalls Grenzsteinen gegenüber Nachbarflurstücken abzugrenzen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a BauGB i.V. m. § 9 Abs. 1a BauGB

"Die mit der Ziffer xy und dem Symbol A festgesetzten Ausgleichsfläche ist vielfältig mit Wiesenflächen, randlichen Gehölzpflanzungen und Sukzessionsbereichen zu gestalten. Im westli-chen Bereich ist als fußläufige Anbindung zur XYZstraße ein Weg aus wassergebundener Wegede-cke in die Planung zu integrieren. Als Wegebegleitgrün sind 9 Laubbäume wie z. B. Ebereschen (oder 3 Arten zur Auswahl) zu pflanzen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Den im Plangebiet ausgewiesenen Bauflächen werden gemäß | § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen die öffentlichen Grünflächen und die öffentliche Grünfläche Feldgehölz innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zugeordnet. Umlegung der Kompensationskosten: Nachdem die Kompensationsfläche innerhalb des Geltungsbereichs liegt, sind deren Kosten inkl. Herstellung kalkulatorisch bereits in den m²-Preisen der Baugrundstücke eingerechnet." (http://www.ulm.de/sixcms/media.php/29/Bebauungsplan_Meersburger_Str_Sued.pdf | Ulm, Meersburger Str.)

Ausgleichsfläche mit Heckenpflanzung und Streuobstwiese

"Im mit der Ziffer xy und dem Symbol A festgesetzten Ausgleichsbereich ist zur Abgrenzung des neuen Baugebietes nach Westen eine durchschnittlich 10 m breite frei wachsende Baumhecke zu pflanzen. Im Umfeld des geplanten Kinderspielplatzes ist eine extensive Streuobstwiese mit einer Walnussbaumreihe (besser drei Arten zur Auswahl) entlang des Fuß- und Radweges anzulegen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Wildobstwiese

"Auf der mit der Ziffer XY festgesetzten Ausgleichsfläche ist eine Wildobstwiese anzulegen. Die Fläche ist hierzu mit einer standortgerechten Saatgutmischung (Regelsaatgutmischung RSM 7.1.2, Landschaftsrasen Standard mit 10% Kräutern, Aussaatmenge 10 g/qm) einzusäen. Entlang der ge-planten Privatgärten ist eine dreireihige Strauchpflanzung aus Schlehe und Acker-Rose zu pflanzen. Auf der übrigen Fläche ist je 100 bis 150 qm ein Wildobstgehölz in unregelmäßiger Abfolge zu pflan-zen. Die Stämme sind mit einem Kaninchendrahtgewebe als Schutz vor Verbiss und Rindenschäden zu versehen. Die Wiesenfläche ist mittels zweischüriger Mahd (frühestens ab Juni und nochmals im Oktober) zu unterhalten. Die Mahd ist zur Aushagerung abzufahren." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Ausgleich beidseitig eines Siepen

"In dem mit der Ziffer xy und dem Symbol A festgesetzten Bereich ist der XYZsiepen dauerhaft zu erhalten. Die Randbereiche des Gewässers sind extensiv mit Gehölzpflanzungen aus heimischen, standortgerechten Arten sowie offenen Wiesenflächen zu gestalten. Bei der Einleitung von anfallendem Oberflächenwasser darf die Einleitungsmenge 5 - 10 l/sec x ha nicht überschreiten. Eine Gewässernutzung bedarf der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 WHG bei der zuständigen Wasserbehörde." (Textbausdtein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Ausgleichspflanzung entlang der südlichen Planbereichsgrenze

"Auf der mit der Ziffer xy und dem Symbol A festgesetzten Fläche ist eine 8 bis 13 m breite Heckenabpflanzung zur landschaftlichen Einbindung vorzusehen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Extensive Wiesenfläche

"Flächen mit Maßnahmen zum Ausgleich Entwicklungsziel: Extensive Wiese durch Einsaat von arten- und krautreichem, autochthonem Saatgut. Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern entsprechend den Artenlisten 1 und 2. Bei Baumreihen sind Pflanzabstände von 15 m zwischen den Bäumen einzuhalten. Die Pflanzdichte der Strauchpflanzungen darf max. 1 Strauch/ 2 m² betragen." (|Ulm, Kreuzsteig-Dornstadter Weg)


"Auf der mit der Ziffer xy festgesetzten Fläche ist eine extensiv zu nutzende Wiese (Regelsaat-gutmischung RSM 7.1.2, Landschaftsrasen Standard mit 10% Kräutern, Aussaatmenge 10 g/qm) herzustellen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht sowie wie folgt (Auswahl) zu pflegen:

a) Extensive Wiese, einschürige Mahd: Mahd lediglich im Oktober statthaft.

b) Extensive Wiese, zweischürige Mahd: Frühestens ab Juni und nochmals im Oktober.

c) Wiesenbrache: Hochstaudenfluren alle drei Jahre mähen, ggf. alle fünf Jahre Gehölzaufwuchs zwischen Oktober und Februar beseitigen; Schnittgut für Benjes-Hecken verwenden.

In allen drei Fällen hinzuzufügen: Mahd lediglich mit Balkenmäher erlaubt; Abfuhr des Mähgutes zur Aushagerung; Verzicht auf mineralisch-organischer Düngung; Mahd aus der Mitte heraus, um Nie-derwild Fluchtmöglichkeiten einzuräumen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Waldersatz

"Naturnahe Waldentwicklung und Pflege- und Entwicklungsplanung: In dem im Plan als ‚Flächen für Wald - Naturnaher Wald‘ festgesetzten Bereich ist der Wald- und Baumbestand auf Dauer zu erhalten und zu einem naturnahen Wald mit dem Artenspektrum einer potentiellen natürlichen Vegetation zu entwickeln. Zur Sicherung der Qualität der Einzelmaßnahmen ist ein Fachgutachten als Pflege- und Entwicklungsplan (‚landschaftspflegerischer Begleitplan‘) dem Umweltamt vorzulegen und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Forstamt umzusetzen. Die Umsetzung wird durch einen Städtebaulichen Vertrag sichergestellt." (Standardfestsetzungen der Grünordnung in Nürnberg, lt. Stadtplanungsamt)


"Die mit der Ziffer xy gekennzeichnete, planexterne Fläche für den Waldersatz in Höhe von ... ha ist mit Waldgehölzarten flächig und in ungeordneter Mischung zu bepflanzen. Es sind bodenständige und standortgerechte Gehölze aufzuforsten. Arten, Pflanzqualitäten, Anteile und Stückzahlen müssen den Vorgaben des Forstamtes sowie der Kostenerstattungssatzung entsprechen. Es ist aus-schließlich Forstware aus den geeigneten Herkunftsgebieten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (Forstvermehrungsgutgesetz FoVG) zu verwenden. Die neu zu schaffenden Waldflächen sind gegenüber den angrenzenden Wirtschaftsflächen in ... m Breite ausschließlich mit Sträuchern zur Schaffung eines Waldmantels zu bepflanzen. Dem ist ein ... m breiter Saum durch Aussaat einer Kraut-Gras-Mischung vorzulagern. Die Waldersatzfläche ist zum Schutz vor Wildverbiss einzuzäunen. Im Zuge der fünfjährigen Aufwuchspflege sind Gehölzausfälle, z. B. durch Wühlmäuse, zu ersetzen. Innerhalb der Aufwuchspflege ist der Saum alle 2 Jahre einmal zu mähen." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)


"Aufforstung eines naturnahen und standortgerechten Mischwaldes mit ausgeprägtem Waldmantel und Waldsaum. Die kompensatorisch wirksame Fläche beträgt 1,57 ha. Der Aufwertungsfaktor wird mit 2 Stufen angesetzt. Die Ausgleichskosten werden wie folgt zugeordnet: 29,6 % für öffentliche Erschließung, 70,4 % für Wohnbauflächen." (| Ulm, LettenBPlan 150610)

Abschluss:

"Die unter Punkt X - Y festgesetzten Ausgleichsflächen sind fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die genaue Ausgestaltung ist dem Grünordnungsplan/Umweltbericht zu diesem Bebau-ungsplan zu entnehmen. Als Anlage des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan (land-schaftspflegerischer Fachbeitrag/Umweltbericht) sind Pflanzenlisten beigefügt, in denen beispielhaft die zu verwendenden Gehölze aufgelistet sind." (Textbaustein des Stadtplanungsamtes der Stadt Dortmund)

Wohnraum für DurchschnittsverdienerInnen