Städtebauliche Vertrag

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Planung durch städtebauliche Verträge - Inhalte, Grenzen und Praxisprobleme aus Sicht der Gemeinde

"Die Zeiten voller Kassen bei den Gemeinden sind schon länger vorbei. So bietet die Planung durch Vertrag für viele Kommunen die einzige Möglichkeit, städtebauliche Entwicklung in größerem Umfang zu betreiben. Zudem entdecken immer mehr Investoren die Möglichkeiten, die sich ihnen insbesondere durch die Regelungen zur vorhabenbezogenen Bebauungsplanung eröffnen. In der Begründung zum Entwurf des BauROG heißt es daher folgerichtig: Die im BauGB-MaßnG enthaltenen Regelungen über städtebauliche Verträge und über Vorhaben- und Erschließungspläne haben zu einer deutlich stärkeren Zusammenarbeit von Gemeinden und Investoren beigetragen. Hierdurch ist es gelungen, zügig und zum Vorteil beider Partner Bauland auszuweisen. Da durch diese Regelung im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung auf den Einzelfall zurechtgeschnittene planerische Lösungen ermöglicht werden, leisten sie zugleich einen Beitrag zur Nutzungsmischung im Städtebau. Entwicklung städtebaulicher Verträge Städtebauliche Verträge sind keine Neuerung des BauROG 1998; bereits vor ihrem offiziellen Probelauf mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz (seit dem 01.05.1993), das als Reaktion auf die massiven Baulandengpässe nach der Wiedervereinigung erlassen wurde, waren städtebauliche Verträge in der Verwaltung nichts Unübliches" mehr...

Städtebaulicher Vertrag – öffentlich oder geheim?

Städtebauliche Verträge dienen insbesondere der Durchführung und Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen nach dem BauGB: | § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB enthält ausdrücklich vier Vertragstypen, die vor allem als flankierende Maßnahmen zu einer ansonsten abwägungsfehlerfrei erfolgenden Bauleitplanung abgeschlossen werden. Oder mit anderen Worten: Falls es sich bei einem städtebaulichen Vertrag NUR um flankierende Maßnahmen der Bauleitplanung handelt, kann der Städtebauliche Vertrag nicht Teil des Abwägungsmaterials sein und muss folglich nicht zwingend der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Die Aufzählung der Vertragstypen ist aber nicht abschließen, § 11 Abs.1 Satz 2 BauGB. Und in der Tat werden in städtebaulichen Verträgen oftmals Regelungen getroffen, die der Bezirk ebenso gut als Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan hätte treffen können, wie z.B. Ausgleichs- und Ersatzregelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Spätestens in diesem Fall muss der Städtebauliche Vertrag als Teilergebnis des Abwägungsprozesses analog zum Augsburger Modell in das Bauleitplanverfahren eingestellt werden. Die weit verbreitete Verwaltungspraxis in Berlin, die Vertragsregelungen lediglich in der Begründung zum Bebauungsplan zusammenzufassen, ist abzulehnen, da der Teufel bekanntlich im Detail steckt.

Das Augsburger Modell trägt zur Optimierung der Planung und zu mehr Transparenz bei. Neben dem öffentlich-rechtlichen Teil städtebaulicher Verträge existiert oftmals noch ein privatrechtlicher Teil, der zum Beispiel Grundstücksgeschäfte betrifft. Dieser Teil des Vertrags kann den BVV-Mitgliedern selbstverständlich im nicht-öffentlichen Teil der Sitzungen zur Beschlussfassung vorgestellt werden.


Und die Praxis? Rahmenvertrag nicht bindend?: Warum die Hochhäuser im Berliner Gleisdreieckpark vielleicht doch nicht kommen von 'Sebastian Heiser'

Berlin will den Mauerpark-Deal hinter verschlossenen Türen besiegeln. Die taz veröffentlicht den Vertrag – der pikante Details enthält

Bevor der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses heute über die Zukunft des Mauerparks berät, müssen alle Gäste den Raum verlassen. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen – über die Details des Vertrags, den das Land Berlin mit dem Grundstückseigentümer schließen will, soll nur hinter verschlossener Tür gesprochen werden. So war es gedacht – doch die taz veröffentlicht jetzt das komplette Papier zum Download [1] zusammen mit einer Darstellung des Geschäfts [2] durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Es geht um den Streifen westlich des bisherigen Mauerparks an der Grenze zwischen Wedding und Prenzlauer Berg. Der Vertragsentwurf offenbart jede einzelne Regelung des Grundstücksgeschäfts | Rahmenvertrag nicht bindend?: Warum die Hochhäuser im Berliner Gleisdreieckpark vielleicht doch nicht kommen von Teresa Roelcke