Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz– Rolle der Naturschutzverbände

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Die Öffentlichkeitbeteiligung ist ein „Jedermannsrecht“. Sie ist nicht gebunden an den Wohnort, das Alter, die Staatsangehörigkeit oder dergleichen. Damit unterscheidet sich die Öffentlichkeitsbeteiligung von den strengen kommunalrechtlichen Bestimmungen über Beteiligungsrechte der Bürger z.B. bei Volksentscheiden.

Anerkannte Naturschutzverbände nach § 63 BNatSchG wie der BUND Deutschland haben zwar kein generelles Recht auf Verbandsbeteiligung in der Bauleitplanung, fallen aber selbstverständlich unter den Begriff der Öffentlichkeit.

Aber: Nach § | 63 BNatSchG haben anerkannte Naturschutzverbände wie der BUND Deutschland dennoch bei Planungen und Gesetzesänderungen, die Naturschutzbelange betreffen, das Recht auf Einsicht in Sachverständigengutachten und Planungsunterlagen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Verfahren abgeben zu können.