Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 Abs. 3 im beschleunigten Verfahren nach § 13a
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Das beschleunigte Verfahren läuft immer Gefahr, einem Normenkontrollverfahren nicht Stand zu halten und zwar dann, wenn die Auswirkungen auf die Umwelt nicht zutreffend von der Verwaltung eingeschätzt wurden. Diese Gefahr vergrößert sich naturgemäß in dem Fall, in dem die Verwaltung noch vor der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange eine Baugenehmigung erteilt und dadurch das beschleunigte Verfahren nochmals beschleunigt. Der Zeitgewinn, der zunächst erreicht wird, könnte nach Verabschiedung des Bebauungsplans als Satzung durch ein langwieriges Normenkontrollverfahren wieder zunichte gemacht werden.