Weniger Energieverbrauch

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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„Das BauGB nennt als allgemeine Zielvorgabe im | | § 1 Abs. 5 den Klimaschutz. Da über die Einsparung von Energie und den Einsatz regenerativer Energiequellen ein bedeutender Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann, ist diese Zielbestimmung zumindest für die Begründung energiebezogener und klimaschützender Vorschriften im Bebauungsplan relevant. Die Wahl des Standorts eines Baugebiets kann sich auf den Energieverbrauch auswirken. Für die Sonneneinstrahlung sind deshalb günstige Süd- und Südwesthanglagen geeignet, besonders windexponierte Lagen sollten vermieden werden. Festsetzungen über Lage und Ausrichtung der Grundstücke und über Bauweise und Kompaktheit der Gebäude haben direkten Einfluss auf den Energie- (v. a. den Wärme-) Bedarf der Gebäude und sollten genutzt werden.

Die aktive Solarnutzung kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan erheblich gefördert werden, die ihre Anwendung erleichtern. Dies ist v. a. möglich durch die Festsetzung einer für Solarenergie optimalen Dachform und Dachneigung sowie einer für Solarnutzung geeigneten Firstrichtung. Die passive Solarnutzung, also die Ausnutzung der natürlichen Sonneneinstrahlung zum Zwecke der Energieeinsparung, kann per Bebauungsplan durch eine optimierte Stellung der Gebäude und das Vorschreiben von Wintergärten ermöglicht werden. Noch weitergehende Festsetzungen, die sich direkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien beziehen, sind durch | | § 9 Nr. 23 Buchst. b) möglich.“ (1) Mit der Novellierung des BauGB durch das Klimaschutzgesetz vom Juli 2011 ist hier Rechtssicherheit eingetreten.

Einzelnachweis

(1) „Bauen und Klimaschutz“, in: „Kommunale Politik gestalten“, Hrsg. Petra-Kelly-Stiftung, München Januar 2007


Anwendungsbeispiele aus rechtsverbindlichen Bebauungsplänen

Hier fehlen uns noch modellhafte Festsetzungen! Aber hier ist schon was zu lesen - und zu sehen: [1]