Große Pläne, bunte Pläne - Typenlehre § 30 BauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sind Bauleitpläne | § 1 Abs. 2 BauGB.

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan ist der strategische Entwicklungsplan der Gemeinde. Sie stellt in dem Flächennutzungsplan die beabsichtigte räumliche Entwicklung des Gemeindegebiets in einem Zeitraum von 15 Jahren dar. Der Flächennutzungsplan hat keine Drittwirkung, d.h. ein Bürger kann nicht gegen den Flächennutzungsplan klagen. Das kann er erst beim rechtsgültigen Bebauungsplan.

Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan.

„Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.“ | § 8 Abs. 1. Mit diesem Absatz wird nochmals klargestellt, dass der Bebauungsplan, als verbindlicher Bauleitplan, rechtsverbindlich gegenüber Dritten ist. | § 30 regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Wir unterscheiden drei verschiedene Typen von Bebauungsplänen:

den qualifizierten Bebauungsplan | § 30 Abs. 1

Zulässig ist ein Vorhaben dann, wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich

- Art und Maß der baulichen Nutzung, (genauer geregelt in der Baunutzungsverordnung)

- der überbaubaren Grundstücksflächen und

- der örtlichen Verkehrsflächen

nicht widerspricht. Ein Bebauungsplan mit diesen Mindestfestsetzungen nennt man „qualifizierten Bebauungsplan“. Diese Mindestfestsetzungen geben bereits einen Rahmen vor für die Zulässigkeit von Vorhaben. Die Mindestfestsetzungen können je nach städtebaulichen Zielvorstellungen des Bezirks für den konkreten Planungsbereich ergänzt/erweitert werden durch weitere Festsetzungen nach | § 9 Abs. 1 BauGB. Sie können darüber hinaus zusätzlich flankiert werden durch städtebauliche Verträge zwischen dem Bezirk und dem Vorhabenträger.

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan | § 30 Abs. 2

Unter einem vorhabenbezogenem Bebauungsplan versteht man den Bebauungsplan, der im Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan-Verfahren gemäß | § 12 BauGB entsteht. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten dieselben Mindestanforderungen wie die, die an einen qualifizierten Bebauungsplan gestellt werden; denn die Gemeinde muss auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen können.

Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens entscheidet abschließend der qualifizierte Bebauungsplan oder der vorhabenbezogene Bebauungsplan.

den einfachen Bebauungsplan (oder auch Text-Bebauungsplan) | § 30 Abs. 3

Die einfachen Bebauungspläne enthalten definitionsgemäß nur einen Teil der für die städtebauliche Ordnung erforderlichen Mindestfestsetzungen und sind daher nicht geeignet, die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abschließend zu beurteilen. Sie bedürfen aus diesem Grund der Ergänzung durch §§ 34, 35 BauGB.

34er-Gebiete | §34 BauGB

Der § 34 wurde 1960 in das neu geschaffene Bundesbaugesetzbuch BBauG als Übergangslösung eingefügt. Die Politik ging davon aus, dass der § 34 später aus dem Gesetzbuch gestrichem werden könnte. Die Politik nahm an, dass Städte und Gemeinden es nicht nur als ihr Recht, sondern auch als Pflicht betrachten würden, im Rahmen ihrer grundgesetzlich zugesicherten Planungshoheit, die räumliche Entwicklung des Gemeindegebiets aktiv zu gestalten, gemäßt | Artikel 28, Abs 2, Satz 1.

Das Gegenteil ist heute der Fall: Die überwiegende Anzahl der Baugenehmigungen betreffen Vorhaben in Gebieten, in denen es immer noch keine Bebauungspläne gibt. Solche Gebiete nennt man kurz "34-er Gebiete" und man spricht bei diesen Bauanträgen von "34er-Fällen.

In diesen Gebieten bemisst sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich das Vorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und (ob) die Erschließung gesichert ist.“ § 34 Abs. 1 BauGB.

Mit anderen Worten: In einem 34er-Gebiet soll auch ohne einen qualifizierten Bebauungsplan eindeutig zu erkennen sein, welche Vorhaben der städtebaulichen Ordnung entsprechen und welche nicht. Weil das gar nicht so einfach ist, haben sich die Gerichte immer wieder mit diesem Thema befaßt. Ergebnis: Der § 34 umfasst nicht nur - wie noch 1960 - einen Absatz, sondern mittlerweile 6 Absätze mit viele Sonderklauseln.

§ 34 bedeutet Stillstand: Die Baugenehmigungsbehörden orientieren sich am Gestern ("einfügt"). Der dringend notwendige ökologische Stadtumbau ist so nicht zu organisieren.

Hier der ursprüngliche Gesetzestext von 1960:

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

In Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist.