Aufstellungsbeschluss durch das Bezirksamt § 6 AGBauGB

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans in den Bezirken erfolgt durch das Bezirksamt gemäß | AGBauGB:

§ 5 Mitteilung der Planungsabsicht

Haben die Bezirke die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, teilen sie dies der für die vorbereitende Bauleitplanung und das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

§ 6 Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 5 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Es beteiligt die Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs).