Am Anfang steht der Aufstellungsbeschluss des Bezirksamts

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

Mit dem Aufstellungsbeschluss durch das Bezirksamt | § 2 AGBauGB stellt der Bezirk die wesentlichen Grundlagen der beabsichtigten Planung dadurch zusammen, dass sie einen ersten Planentwurf den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange zustellt | § 4 Abs. 1 BauGB und dadurch behördenintern zur Diskussion stellt.

Gleichzeitig kann das Bezirksamt diesen diskussionsfähigen Vorentwurf in einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach | §3 Abs. 1 Satz 1 BauGB den BürgerInnen vorstellen. Ziel der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit ist es, möglichst frühzeitig das für die Abwägung | § 1 Abs. 7 BauGB relevante Abwägungsmaterial zu erhalten.

Die Behörde kann auf diesen Verfahrensschritt verzichten | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB. Die Praxis zeigt jedoch, dass ein Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsarbeit - insbesondere bei komplexen Planungsabsichten – das Bebauungsplanverfahren erheblich verzögern kann: Wenn Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit erst zu dem viel späteren Zeitpunkt der formalen Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben werden, sind diese an ein strenges formales Verfahren gebunden - § 3 Abs. 2 sowie § 4a („Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung“) - und führen zwangsläufig zu Verzögerungen - und zu Frustrationen der MitarbeiterInnen im Planungsamt!!!

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange werden im Übrigen auch die Nachbarbezirke beteiligt, falls eine bezirksübergreifende Abstimmung erforderlich erscheint. Hier fällt im Übrigen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine wichtige Aufgabe zu: Gemäß | § 5 AGBauGB prüft die Senatsverwaltung bereits im Vorfeld vor dem Aufstellungsbeschluss mögliche Konfliktpunkte und damit auch die Verträglichkeit der konkreten Planungsabsicht mit der Entwicklung angrenzender Bezirke. Ausgelöst wird die Abstimmungspflicht dann dadurch, dass von der beabsichtigten Planung auf das Gebiet der Nachbarbezirke unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art‘ ausgehen.“ Verstöße gegen die bezirksübergreifende Abstimmungspflicht können Verstöße im Abwägungsprozess darstellen und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.