Alternative 3

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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FNP im Anschluss-Verfahren: der vorzeitige Bebauungsplan

„ Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).“ | § 8 Abs. 4 Satz 1 Der vorzeitige Bebauungsplan kann nur dann aufgestellt werden, wenn in der Gemeinde noch kein Flächennutzungsplan aufgestellt wurde und dringende Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans geltend gemacht werden können. Liegt hingegen ein Flächennutzungsplan vor, rechtfertigen dringende Gründe kein Abwichen vom Entwicklungsgebot, und zwar selbst dann, wenn der Flächennutzungsplan änderungsbedürftig erscheint.(1) Da für das Land Berlin flächendeckend ein Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist, entfällt diese Möglichkeit der Planaufstellung. Vielmehr steht hier der Änderungsbedarf im Vordergrund.


Doch keine Regel ohne Ausnahme: das Radiergummiverfahren beim beschleunigten Verfahren nach | § 13a BauGB !


Einzelhinweis

(1) Jäde, Dirnberg, Weiss, a.a.O. § 8 Rdn.13