Effizientere Ausbeutung und Speicherung von Primärenergie
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Im Bebauungsplan können unter Hinweis auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere in der Stadtentwicklung, Gebiete festgelegt werden, „in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technischen Maßnahmen für die Erzeugung , Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“. Bezirkliche Regelungen zum Anschluss-und Benutzungszwang sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. | § 9 Abs. 6 BauGB.