Alternative 4

Aus Planungspraxis - Planen verstehen
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Das Radiergummiverfahren

Nach | § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplan abweicht, bevor dieser geändert oder ergänzt wurde. Besondere städtebauliche Gründe sind nicht erforderlich, allerdings darf durch den vorzeitigen Bebauungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB. Der vorzeitige Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren bedarf nicht der Genehmigung, da dieser Fall in | § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erwähnt wird.

Nach | § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB ist der Flächennutzungsplan an den vorzeitigen Bebauungsplan im Wege der „Berichtigung“ anzupassen z.B. mit dem Radiergummi, d.h. es wird kein Änderungsverfahren durchgeführt. Damit läuft das Verfahren in Berlin am Abgeordnetenhaus, als dem an sich zuständigen Beschlussorgan, vorbei.